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Informationen zum Dokument  BGer 2F_16/2013  Materielle Begründung
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BGer 2F_16/2013 vom 26.08.2013
 
{T 0/2}
 
2F_16/2013
 
 
Urteil vom 26. August 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch lic.iur. Carl Siegenthaler,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Fristwiederherstellungsgesuch; Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2 BGG).
1
2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe damit rechnen dürfen, dass seinem innert der Nachfrist gestellten Ratenzahlungsgesuch entsprochen werde; es seien durch Krankheit seiner Ehefrau nicht eingeplante Kosten von Fr. 5'500.-- entstanden; zudem habe er für den Lebensunterhalt seines im gemeinsamen Haushalt lebenden arbeitslosen Bruders aufkommen müssen. Mit diesen Vorbringen ist der Gesuchsteller im Fristwiederherstellungsverfahren nicht zu hören:
2
2.3. Soweit auf das Fristwiederherstellungsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen abzuweisen.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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