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Informationen zum Dokument  BGer 1B_61/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_61/2013 vom 27.08.2013
 
{T 0/2}
 
1B_61/2013
 
 
Urteil vom 27. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Beat Schnell amtet als ausserordentlicher Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz.
1
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Oberstaatsanwaltschaft, insbesondere Carla Contratto, und die gesamte kantonale Staatsanwaltschaft befangen seien und der Fall daher "ausserkantonal zu behandeln" sei.
2
 
C.
 
Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz hat in einem Strafverfahren gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) entschieden. Gegen ihren Entscheid ist damit gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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1.2. Gemäss Art. 80 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Abs. 1). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Abs. 2).
5
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 1. die beschuldigte Person, 2. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin; 3. die Staatsanwaltschaft, 4. (aufgehoben), 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, 6. die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, 7. die Staatsanwaltshaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
6
1.3.2. Der Beschwerdeführer hat Amtsanmassung (Art. 287 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) zur Anzeige gebracht. Dabei handelt es sich um keine Antragsdelikte. Die Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG fällt daher ausser Betracht.
7
1.3.3. Dasselbe gilt für die Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer erhebt Vorwürfe gegen Amtspersonen wegen im Amt verübter Delikte. Damit stehen ihm keine Zivilansprüche zu, sondern allenfalls Ansprüche aus Staatshaftung und damit öffentlichem Recht (vgl. § 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1970 des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre, SRSZ 140.100; BGE 128 IV 188 E. 2; Urteil 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 1 mit Hinweisen).
8
1.3.4. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG umschreibt, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, die Beschwerdelegitimation nicht abschliessend. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist auch anzunehmen, wenn der Betroffene die Verletzung eines ihm zustehenden Verfahrensrechts geltend macht (BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f. mit Hinweisen).
9
1.3.5. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist danach unter keinem Gesichtswinkel offensichtlich gegeben. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2
 
In Anbetracht der offenbar schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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