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Informationen zum Dokument  BGer 1C_647/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_647/2013 vom 27.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_647/2013
 
 
Urteil vom 27. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. A.________, c/o Jugend- und Familienberatung, Dietikon, Badenerstr. 5, 8953 Dietikon,
 
2. B.________, c/o Vormundschaftsbehörde Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
 
3. C.________, c/o KESB, Bremgartnerstr. 22, 8953 Dietikon,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
X.________ erstattete am 7. März 2013 Strafanzeige gegen zwei Mitarbeiter der Jugend- und Familienberatung Dietikon bzw. der Vormundschaftsbehörde Dietikon wegen Amtsmissbrauchs, Unterlassung der Nothilfe sowie Anstiftung zu Körperverletzung usw. Im Weiteren erstattete er mit derselben Eingabe Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon wegen Amtsmissbrauchs und Unterlassung der Nothilfe. Die Strafanzeigen stehen im Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung.
1
 
Erwägung 2
 
X.________ führt mit Eingabe vom 8. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da der Beschwerdeführer lediglich zwei Seiten des achtseitigen Beschlusses der Strafkammer seiner Beschwerde beigelegt hatte, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügungen vom 9. und 14. August 2013 auf, eine vollständige Fassung des angefochtenen Beschlusses einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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