VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_340/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_340/2013 vom 27.08.2013
 
{T 0/2}
 
6B_340/2013
 
 
Urteil vom 27. August 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (Tätlichkeiten usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 27. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
1
1.2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf die Retournierung seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2012 durch die Beschwerdegegnerin 1, die angebliche Amtsgeheimnisverletzung oder den (rechtskräftigen) Entscheid des Verhöramts Schwyz vom 10. Juni 2008 beziehen und nicht den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Februar 2013 betreffen (z.B. Beschwerde S. 4 oben, S. 5, S. 12 und S. 14; kantonale Akten act. 6/2), ist nicht einzutreten.
2
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Das Bundesgericht wies bereits im Urteil 1B_604/2011 vom 7. Februar 2012 darauf hin, dass sich der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf allfällige zivilrechtliche Ansprüche auswirke, weshalb er grundsätzlich nicht zur Beschwerde befugt sei (E. 1.1; vgl. z.B. Urteil 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen, zur Abgrenzung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu Staatshaftungsansprüchen). Auf die Ausführungen kann verwiesen werden.
3
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, sein Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis). Somit kann er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten. Ob das Strafverfahren in der Folge korrekt geführt wurde, ist eine andere Frage. Die Legitimation nach dieser Norm kann nicht damit begründet werden, die gesetzeswidrige Verfahrenseinstellung beeinträchtige das Strafantragsrecht (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3d; siehe schon Urteil 1B_604/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2).
4
 
Erwägung 1.3.3
 
1.3.3.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der BV oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind hingegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht Legitimierter kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ("Star-Praxis"; BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).
5
1.3.3.2. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am Wohnort des Beschwerdeführers als ihm der Betreibungsbeamte einen Zahlungsbefehl zustellen wollte. Gemäss Schilderung der Vorkommnisse in der Strafanzeige des Beschwerdeführers (kantonale Akten act. 4/2), habe der Beamte erklärt, er lasse ihn verhaften, wenn er nicht unterschreibe. Nachdem er sich gedreht habe, um in sein Haus zu gehen, habe der Beamte in seine Wade und an die Tür getreten. Als er diese am Schliessen gewesen sei, habe sein Widersacher seine Schulter an die Türe geschlagen, ihn mit der Hand gepackt und aus dem Haus gerissen. Danach habe er den Beamten heftig gestossen.
6
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).