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Informationen zum Dokument  BGer 4A_97/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_97/2013 vom 28.08.2013
 
{T 0/2}
 
4A_97/2013
 
 
Urteil vom 28. August 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Obergerichts des Kantons Zürich,
 
II. Zivilkammer, vom 16. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) war Aktionärin der Y.________ AG mit Sitz in Z.________ (im Folgenden "Y.________"). Über letztere wurde nach einer vorgängigen Umbenennung in Q.________ Beteiligungen AG am 20. März 1997 der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdegegnerin liess sich von der Konkursverwaltung die inventarisierten Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der Q.________ Beteiligungen AG, darunter A.________ (Beschwerdeführer) und B.________, abtreten.
1
Der Beschwerdeführer war während 20 Jahren und bis zur Konkurseröffnung Mitglied des Verwaltungsrates der Y.________ bzw. der Q.________ Beteiligungen AG. Ausserdem war er Verwaltungsrat der im Mai 1993 im Handelsregister eingetragenen und im Oktober 1998 durch Konkurs aufgelösten R.________ Holding AG. Zwischen der R.________ Holding AG und der Y.________ bestand abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bei beiden Gesellschaften Verwaltungsrat war, keine Beziehung.
2
Gemäss eigenem Bekunden vertrat der Beschwerdeführer bis 1991 im Verwaltungsrat der Y.________ lediglich die Interessen der Familie A.________ als Minderheitsaktionäre, da bis dahin die Beschwerdegegnerin sowie mit ihr verbundene Angehörige der Familie X.________ über die Aktienmehrheit an der Gesellschaft verfügten. Ab Herbst 1991 will er im Verwaltungsrat die Interessen der neu in einer "Gruppe A.________" verbundenen Mehrheitsaktionäre vertreten haben.
3
Präsidiert wurde der Verwaltungsrat der Y.________ ab etwa Mitte November 1991 von B.________. Neben dem Beschwerdeführer und B.________ gehörten dem Verwaltungsrat bis April 1992 noch der vorherige Verwaltungsratspräsident C. X.________ an, ab da D.________ und ab April 1993 zusätzlich E. X.________. Im Januar 1994 traten D.________ und E. X.________ aus dem Verwaltungsrat zurück.
4
A.b. Gegen Ende der 1980er Jahre verzeichnete die Y.________ einen Kapazitätsüberschuss. Ihre Geschäftsleitung entwickelte deshalb eine Strategie, die vorsah, neue geografische Märkte zu erschliessen. Auf Antrag von B.________ und dem Beschwerdeführer beschloss der Verwaltungsrat im Januar 1993 eine Beteiligung von 10 % an der S.________ Gesellschaft mbH (nachfolgend: "S.________") in Deutschland, die 1991 gegründet worden war und deren Gesellschafter bis dahin F.________ und G.________ waren. Bereits im April 1992 hatten F.________ und G.________ im Hinblick auf einen Neubau für die S.________ (Lager- und Produktionshalle) eine Grundstückverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Laut dem Beschwerdeführer hatte G.________ der Y.________ vorgegeben, das Bauland sei erworben und die Hypothezierung bei der Bank U.________ gesichert. Um die Realisierung des Vorhabens mitzubestimmen und den Geldfluss zwischen der S.________ und der GbR zu kontrollieren, beteiligte sich die Y.________, vertreten durch B.________ und den Beschwerdeführer, im Juli 1993 als Gesellschafterin an der GbR.
5
Vorgesehen war an sich eine Aufteilung der Kapitalleistungen von insgesamt DM 1 Mio. zu je einem Viertel zwischen F.________, G.________, der Y.________ und einem sog. Drittinteressenten. Weil F.________ den ihm zugedachten Anteil von 25 % nicht vollständig aufzubringen vermochte, übernahm die Y.________ den ungedeckten Teil von 11.84 %, mithin einen Anteil von insgesamt 36.84 % bzw. DM 349'980.--. Weil sich der sogenannte Drittinteressent zurückgezogen hatte, übernahm die R.________ Holding AG den entsprechenden Anteil von 25 %. Laut dem Beschwerdeführer wurde die R.________ Holding AG eigens dafür gegründet.
6
Im Sommer 1993 überwarfen sich die Gesellschafter F.________ und G.________. Anlässlich einer danach durchgeführten ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der S.________, an der seitens der Y.________ B.________ und der Beschwerdeführer teilnahmen, wurde u.a. aufgrund einer provisorischen Gewinn-/Verlustrechnung für das erste Halbjahr 1993 ein Verlust von rund DM 2.1 Mio. festgestellt. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde der Auftrag erteilt, Vorkehren zu treffen, dass wöchentlich Auskunft über die Finanz- und Produktionslage erteilt werden kann. Es wurden die Konsequenzen einer Auflösung und Weiterführung der S.________ und die jeweils erforderlichen Massnahmen erwogen. Dabei wurde die Weiterführung als vorteilhafter angesehen und eine neue Kompetenzordnung auf der Ebene der Unternehmensführung beschlossen sowie beim Finanzplan Zielsetzungen und Termine bestimmt. Die Y.________ übernahm dabei laut Beschwerdeführer die Managementverantwortung. Seitens der Y.________ (B.________ und Beschwerdeführer) wurde eine Fortführung der S.________ vorab bis Mitte August befürwortet, unter Hinweis darauf, dass die Hauptgesellschafter den bisherigen Verlust zu tragen hätten und die Bank V.________ "die Verlustsituation noch nicht als überschuldet" betrachte.
7
Am 8. September 1993 beschloss der Verwaltungsrat der Y.________, bei der S.________ mit wenig Cash-Investitionen eine Beteiligung von über 50 % anzuvisieren. Dabei wurde festgehalten: "Kein Cash in S.________ ohne Sicherheit durch reelle Aktiven wie Maschinen/Werkzeuge". Festgehalten wird in diesem Zusammenhang im Sitzungsprotokoll, die Produktivität sei unter dem Y.________-Management steil angestiegen.
8
Gegen Ende September 1993 übernahmen F.________ und G.________ anlässlich einer weiteren Gesellschafterversammlung der S.________ die Verluste im Umfang von insgesamt DM 2.55 Mio. und die Y.________ zum symbolischen Preis von DM 1.-- von F.________ und G.________ je 25 % der Stammanteile. Es wurde ein langfristiges Darlehen über DM 1 Mio. durch die Y.________ an die S.________ in Aussicht gestellt.
9
Ab dem Oktober 1993 veranlasste die Y.________ mehrere Überweisungen zwecks Darlehensgewährung an die S.________, so allein im Oktober 1993 eine solche von Fr. 900'000.-- und eine von Fr. 300'000.--. Am 20. Januar 1994 erfolgte die Überweisung eines weiteren Darlehensbetrages von DM 420'000.--. Unstrittig wurde die Y.________ zudem aus Wechselbürgschaft in Anspruch genommen, da sie u.a. die Schulden eines Kunden der S.________ gegenüber der S.________ gesichert hatte und für die GbR einstand. Ferner ging die Y.________ gegenüber der Bank V.________ Bürgschaften im Höchstbetrag von insgesamt DM 2'500'000.-- für Schulden der S.________ ein.
10
B. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Klage vom 15. November 2002 beim Bezirksgericht Winterthur, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr Fr. 1 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1995 zu bezahlen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Y.________ habe aus dem von B.________ und dem Beschwerdeführer zu verantwortenden "Deutschlandabenteuer" mit der S.________ ab 1993 einen Schaden von mindestens rund Fr. 6.5 Mio. erlitten. Mit der Klage verlange sie eine anteilsmässige Deckung des Schadens durch den Beschwerdeführer, nachdem sie sich mit B.________ aussergerichtlich geeinigt habe.
11
Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2011 gut und trat auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Eventualwiderklage nicht ein.
12
Auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 16. Januar 2013 die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Fr. 1 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1995 zu bezahlen. Ein Begehren der Beschwerdegegnerin um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der angehobenen Betreibung wies es ab.
13
C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, dieses Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.
15
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
16
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
17
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3).
18
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Dies gilt auch, wenn im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsrüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, wobei die Glaubhaftmachung eines anderen Entscheids in der Sache bei korrekter Vorgehensweise genügt (BGE 137 II 122 E. 3.4 mit Hinweis; abweichend noch: Urteil 1C_35/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.1 unter Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
19
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
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Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist.
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2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2).
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Nicht strittig ist im vorliegenden Verfahren, dass die Y.________ durch das "Deutschlandabenteuer" einen Schaden in der eingeklagten Höhe von Fr. 1 Mio. erlitt, den die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren geltend machte, nachdem ihr die diesbezüglichen Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs der Q.________ Beteiligungen AG abgetreten worden waren (s. Art. 757 OR; vgl. dazu das Urteil 4A_446/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.3/2.4, nicht publ. in: BGE 136 III 107; ferner: BGE 132 III 564 E. 3.2.2; 131 III 306 E. 3.1.1). So geht der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz selber von einem Schaden von rund Fr. 2.5 Mio. aus. Nicht einig sind sich die Parteien aber darüber, ob dieser Schaden vom Beschwerdeführer pflichtwidrig verursacht wurde, mithin, ob ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, die (kausal) zum eingeklagten Schaden führte.
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2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei zugestanden bzw. stehe fest, dass es bezüglich der Gewährung eines Darlehens durch die Y.________ an die S.________ in der Höhe von Fr. 900'000.-- bzw. DM 1 Mio. durch Überweisung vom 1./5. Oktober 1993 bzw. bezüglich der Gewährung eines weiteren Darlehens vom 24. Januar 1994 in der Höhe von DM 420'000.-- keine gültigen Beschlüsse des Verwaltungsrats der Y.________ gebe; insoweit müsse ein eigenmächtiges Vorgehen des Beschwerdeführers, der bei diesen Transaktionen mitgewirkt bzw. davon gewusst habe, nicht weiter bewiesen werden; der Beschwerdeführer hätte die Durchführung einer Verwaltungsratssitzung verlangen müssen. Die Vorinstanz verneinte allerdings, dass das formell inkorrekte, eigenmächtige Vorgehen für den Schadenseintritt kausal und damit haftungsbegründend gewesen sei, da nicht anzunehmen sei, dass Investitionen und Darlehen des Deutschlandprojekts bei korrekter Beschlussfassung im Verwaltungsratsgremium unterblieben wären.
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2.2. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die vom Beschwerdeführer und vom Verwaltungsratspräsidenten B.________ veranlasste und umgesetzte Darlehensgewährung "inhaltlich sorgfaltswidrig" war.
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Sie stellte zunächst fest, dass für die massgebliche Phase keine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investitionen zur Erhaltung von nicht zu beanstandenden, ursprünglichen Investitionen in die S.________ über DM 700'000.-- nach kaufmännischen Grundsätzen habe nachgewiesen werden können; dies sei zwar nicht allein ausschlaggebend, spreche indessen gegen ein sorgfältig geplantes Vorgehen.
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Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nie substanziiert bestritten, dass er um die prekäre finanzielle Lage der S.________ im massgeblichen Zeitpunkt (September 1993) gewusst habe. Allerdings komme es für die Beurteilung der Vertretbarkeit bzw. Sorgfaltswidrigkeit des Darlehens nicht abschliessend auf die Frage einer Überschuldung des Darlehensempfängers an und dies hänge von weiteren Faktoren ab, insbesondere davon, ob eine Sanierung und die eingeschossenen Gelder die bestehenden Probleme dauerhaft lösen könnten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, das Darlehen vom Oktober 1993 sei erforderlich gewesen, um Unterstützung der Banken und des Bundeslandes W.________ durch Fördergelder zu erhalten, was von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt worden sei; es sei auch unbestritten geblieben, dass Fördergelder in Aussicht standen, wenn auch in unbekannter Höhe und Art (à fonds perdu, Darlehen, Bürgschaften). Bei den Darlehen handelte es sich nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz unbestrittenermassen um eigenkapitalersetzende Darlehen an eine angeschlagene Gesellschaft, die als "ewige" Darlehen gewährt worden bzw. nicht rückforderbar gewesen seien. Bei dieser Situation spiele die Frage, ob dafür Sicherheiten geleistet wurden bzw. eine Gegenleistung erbracht wurde, keine Rolle. Es habe sich dabei um auf allerweiteste Sicht nicht rückzahlbare sog. Downstream-Darlehen von der Mutter- an die Tochtergesellschaft gehandelt, die nicht in jedem Fall zur Entreicherung der Muttergesellschaft führen müssten. Vorliegend sei das Darlehen über DM 1 Mio. jedoch insoweit problematisch gewesen, als die Downstream-Leistung bei einer Beteiligung der Y.________ von 60 bzw. 49 % nicht allein der Y.________ als "Mutter" zugekommen sei.
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Eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Darlehensgewährung erblickte die Vorinstanz schliesslich darin, dass die S.________ mit Geldern der Y.________ alimentiert wurde, obwohl diese Gesellschaft massgeblich durch F.________ und G.________ geführt wurde, der Beschwerdeführer vom zweifelhaften Ruf derselben gewusst und im Herbst 1993 Anlass bestanden habe, die Frage der Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ (erneut) zu prüfen, was aber unterblieben sei.
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3. Es ist im vorliegenden Verfahren sowohl hinsichtlich der Gewährung des Darlehens über DM 1 Mio. bzw. Fr. 900'000.-- als auch hinsichtlich der Gewährung des Darlehens über DM 420'000.-- unbestritten, dass es dazu keine gültigen Verwaltungsratsbeschlüsse gab. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der Gewährung des letztgenannten Darlehens mitwirkte. Dieser stellt aber in Abrede, dass er an der Gewährung des Darlehens über Fr. 900'000.-- überhaupt (natürlich kausal) mitgewirkt habe und damit für den daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden könne.
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3.1. Die Vorinstanz erwog, aus den Akten, insbesondere einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Bank V.________ vom 27. September 1993 (act. 75/32), ergebe sich zweifelsfrei und der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er über die Erhöhung der Beteiligung an der S.________ mit weiteren 50 % sowie die Gewährung eines Darlehens von DM 1 Mio. informiert gewesen sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang konkrete Handlungen oder Unterlassungen zur Last gelegt werden könnten. Sie hielt dazu zunächst fest, aus den Akten und den Parteivorbringen ergebe sich nicht nur das Bild eines blossen Sympathisanten, sondern eines Geschäftsmannes, der im Zusammenhang mit dem "Deutschlandprojekt" äusserst aktiv und engagiert war. Die Vorinstanz widersprach der Ansicht des Beschwerdeführers, er könne für die Zahlungen nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er die Überweisung nicht selbst veranlasst habe; er habe Kenntnis von der geplanten 
30
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Kenntnis der Vorbereitungshandlungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit der Mitwirkung bei der Vollzugshandlung gleichsetze.
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Die Rüge stösst ins Leere. Wie soeben dargelegt, ging die Vorinstanz nicht bloss davon aus, der Beschwerdeführer habe von der bevorstehenden Darlehensgewährung Kenntnis gehabt, was dieser nicht bestreitet, sondern auch davon, dass die Darlehensgewährung kompetenzwidrig, mithin am Verwaltungsratsgremium vorbei erfolgen sollte, das für das Geschäft zuständig gewesen wäre. Dass es der Mitwirkung des Beschwerdeführers am Geschäft gleichgesetzt werden kann, wenn er in dieser Situation nicht die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung verlangte, bestreitet dieser nicht.
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An der Sache vorbei zielt es auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die unterlassene Antragsstellung auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung sei, wie die Vorinstanz selbst festhalte, für den Schaden mangels Kausalität unwesentlich. Es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht darum, dass aus der Nichteinberufung einer Verwaltungsratssitzung eine haftungsbegründende Pflichtverletzung abgeleitet worden wäre, verneinte doch die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt - die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Schaden. Vielmehr geht es bloss um die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Darlehensgewährung insoweit gewissermassen passiv mitwirkte, als er keine Verwaltungsratssitzung verlangte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
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3.3. Der Beschwerdeführer rügt in weitschweifigen Ausführungen die Feststellung der Vorinstanz, er habe davon gewusst, dass die Überweisung des Darlehensbetrages erfolgen sollte, bevor das Verwaltungsratsgremium darüber beschlossen habe, und demzufolge die Pflicht gehabt, eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Diese Feststellung sei namentlich unter Verletzung seines Gehörsanspruchs getroffen worden.
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3.3.1. Er macht zunächst geltend, weder die Erstinstanz noch die Beschwerdegegnerin hätten ihm im vorinstanzlichen Verfahren vorgeworfen, keine Verwaltungsratssitzung einberufen zu haben. Sodann sei der Sachverhalt, von dem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausgehe, von der Beschwerdegegnerin nie behauptet oder bewiesen worden, insbesondere, dass der Präsident des Verwaltungsrats pflichtvergessen gewesen sei und darauf verzichtet habe, vor der Darlehensgewährung eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen, und dass der Beschwerdeführer diese Pflichtvergessenheit gekannt hätte. In der Folge zählt der Beschwerdeführer eine Reihe von Aspekten des Gehörsanspruchs auf, ohne allerdings hinreichend darzulegen, inwiefern diese im Einzelnen durch den vorinstanzlichen Entscheid berührt sein sollen. Darauf kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
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3.3.2. In seinen weiteren Ausführungen rügt der Beschwerdeführer konkreter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid betreffend Pflicht zur Einberufung einer Verwaltungsratssitzung trotz fehlender Behauptung der Beschwerdegegnerin aufgrund unvollständiger Aktenlage ausgefällt habe, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zur besonderen damaligen Situation zu äussern, die - nach Ansicht des Gerichts, nicht aber der Parteien - eine Pflicht zum Handeln ausgelöst haben soll. Den Parteien müsse Gelegenheit gegeben werden, sich zu neu aufgeworfenen Rechtsfragen zu äussern, insbesondere, wenn keine der Parteien mit der Anwendung einer Bestimmung gerechnet habe.
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Die Rüge verfängt nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22). Dies war indessen vorliegend nicht der Fall. So machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nach deren Feststellungen geltend, die Gewährung des Darlehens sei ohne sein Zutun erfolgt, und die Kritik der Erstinstanz, dass die Darlehensgewährung über DM 1 Mio. vom Gesamtverwaltungsrat nicht beschlossen worden sei, betreffe den Beschwerdeführer nicht, da er nicht verpflichtet gewesen sei, Verwaltungsratssitzungen einzuberufen. Die Pflicht zur Einberufung einer Verwaltungsratssitzung war demnach im vorinstanzlichen Verfahren durchaus thematisiert worden. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung kann daher keineswegs als überraschend betrachtet werden, so dass dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich eigens dazu zu äussern.
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Entsprechendes gilt auch für die tatsächlichen Aspekte in diesem Zusammenhang, die er gestützt auf Art. 99 BGG als Noven in das vorliegende Verfahren einführen will, weil erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gebe, insoweit Stellung zu nehmen. Eine Pflicht zur Einberufung einer Verwaltungsratssitzung kann nur angenommen werden, wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis gehabt oder zumindest haben müssen, dass die Überweisung ohne Einberufung des Verwaltungsratsgremiums erfolgen sollte. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bestritt, dass er zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet gewesen wäre bzw. eine solche hätte verlangen müssen, stand auch die Frage der Kenntnis der geplanten kompetenzwidrigen Überweisung im Raum. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb er sich dazu vor der Vorinstanz nicht hätte äussern können. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf neue tatsächliche Umstände aus der Zeit nach der Darlehensgewährung vom 1. Oktober 1993 beruft, ist nicht erkennbar, inwiefern diese entscheiderheblich sein sollen. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Pflicht zur Einberufung einer Verwaltungsratssitzung kann sich naturgemäss nur auf die Zeit vor der Überweisung des Darlehensbetrages beziehen, da die nachträgliche Einberufung einer Sitzung von vornherein nicht geeignet gewesen wäre, die Disposition rückgängig zu machen.
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3.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer die "antizipierte" Beweiswürdigung seines Schreibens an die Bank V.________vom 27. September 1993 (act. 75/32) seitens der Vorinstanz. Es sei aktenwidrig, wenn diese aus der Mitteilung des einseitigen Beschlusses der S.________ über die Absicht einer Darlehensaufnahme auf die Kenntnis einer bevorstehenden Überweisung schliesse; dem entsprechenden Schreiben könne nicht entnommen werden, dass die Überweisung des Darlehensbetrages seitens der Y.________ bevorstehe bzw. dass seitens der Organe der Y.________ bereits darüber beschlossen worden sei.
39
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich aus dem Schreiben nicht ausdrücklich ergibt, dass eine Überweisung des Darlehensbetrages von Fr. 900'000.-- ohne vorherigen Verwaltungsratsbeschluss erfolgen soll, kann nicht gesagt werden, der entsprechende Schluss stehe mit diesem Aktenstück in einem offensichtlichen Widerspruch, sei mithin aktenwidrig.
40
Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis in Willkür verfallen sein soll, wenn sie aus dem Schreiben und den weiteren Umständen schloss, der Beschwerdeführer habe von der kompetenzwidrigen Darlehensgewährung gewusst. Nach den vom Bezirksgericht in seinem Urteil wiedergegebenen Parteivorbringen, auf welche die Vorinstanz verwies, führte der Beschwerdeführer in seiner Duplik aus, der Entscheid, an der Creaplast eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben, sei einstimmig getroffen worden; wenn es in der Folge aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich gewesen sei, den gesamten Verwaltungsrat einzuberufen, so seien mindestens der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Beschwerdegegnerin (B.________ als VR-Präsident mit Stichentscheid) an jenem Beschluss beteiligt gewesen; damit sei so oder so die Mehrheit des Gesamtverwaltungsrates gegeben gewesen; (...) es habe keine Geschäfte gegeben, die nach dem Reglement dem Gesamtverwaltungsrat zum Entscheid vorbehalten gewesen seien. Daraus kann willkürfrei geschlossen werden, dass es vom Beschwerdeführer und von B.________ schlichtweg nicht als erforderlich und wegen von ihnen erachteter zeitlicher Dringlichkeit auch nicht als angebracht angesehen wurde, eine Verwaltungsratssitzung abzuhalten, und dass der Beschwerdeführer mithin vorhersehen konnte, dass die Dispositionen ohne vorherige Einberufung einer Sitzung erfolgen würden. Die zitierten Duplikvorbringen nehmen zwar nur ausdrücklich auf den Erwerb der Mehrheitsbeteilgung an der S.________ Bezug, nicht auch auf die Gewährung des Darlehens über DM 1 Mio. Indessen lässt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren schliessen, dass die Übernahme der Mehrheitsbeteiligung (zum symbolischen Preis von DM 1.--) und die Darlehensgewährung in einem untrennbaren Zusammenhang standen, der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung mithin auch die Darlehensgewährung voraussetzte und umgekehrt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4. Wie bereits erwähnt (Erwägung 2.2), erblickte die Vorinstanz eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung bei der Darlehensgewährung darin, dass die S.________ mit Mitteln der Y.________ alimentiert worden sei, obwohl den beiden sog. Existenzgründern F.________ und G.________, welche die S.________ massgeblich geführt hätten, in den Reihen des eigenen Y.________-Managements ein schlechter Ruf als "Gauner" und mehrfache Konkursiten vorausging; dies umso mehr, als sich im Sommer 1993 der Verdacht praktisch zur Gewissheit verdichtet habe, dass es bei der S.________ zu Unregelmässigkeiten gekommen war. Vor der Gewährung der beiden Darlehen im September 1993 und Januar 1994 wäre eine besonders genaue und sorgfältige Abklärung der Verhältnisse erforderlich gewesen. Wenn der Beschwerdeführer heute beklage, er habe von den kriminellen Machenschaften von F.________ und G.________ erst im Laufe von 1994 erfahren, sei dies weder zutreffend noch massgeblich. Er sei dafür zur Verantwortung zu ziehen, dass er - trotz deutlicher Anzeichen - die erforderlichen Abklärungen unterlassen habe.
42
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die tatsächliche Feststellung, F.________ und G.________ hätten die S.________ (im Zeitraum der Darlehensgewährung) massgeblich geführt, sei willkürlich in Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdeführers und unter Verletzung des Gehörsanspruchs erfolgt; die Beschwerdegegnerin habe Entsprechendes nie behauptet. Eine solche Behauptung wäre vom Beschwerdeführer denn auch bestritten worden und werde hiermit bestritten. Auch wenn das Obergericht von der weiteren Annahme ausgehe, die Geschäftsführung unter B.________ und der Beschwerdeführer hätten nichts unternommen, um den Einfluss der Geschäftsführer F.________ und G.________ im Zusammenhang mit den Investitionen einzuschränken, stelle sie in Verletzung des rechtlichen Gehörs und in aktenwidriger Weise auf einen Sachverhalt ab, der so von der Beschwerdegegnerin nie behauptet oder bewiesen worden sei.
43
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine Korrektur der beanstandeten Feststellungen für den Verfahrensausgang entscheidend sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG), so dass fraglich ist, ob auf die dagegen erhobenen Rügen eingetreten werden kann (Erwägung 1).
44
4.1.1. Hinsichtlich der Feststellung, die S.________ sei massgeblich von F.________ und G.________ geführt worden, ist die Wesentlichkeit für den Verfahrensausgang nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer für den "Niedergang des Deutschlandprojekts" selbst "die kriminellen Machenschaften" von F.________ und G.________ verantwortlich. Daraus ergibt sich zwingend, dass diese beiden Gründungsgesellschafter jedenfalls hinreichenden Einfluss auf die S.________ bzw. eine genügende faktische Verfügungsmacht über deren Gesellschaftsvermögen hatten, um die Gesellschaft zu schädigen. Dies geht denn auch aus den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ("massive Bezüge [in Geld und Ware]" durch F.________ und G.________) eindrücklich hervor und erscheint allein als wesentlich. Ob die S.________ "massgeblich durch F.________ und G.________ geführt wurde", erscheint damit nicht als entscheidend, sondern ein blosser Streit um Worte. Auf die betreffenden Rügen ist demnach nicht einzutreten.
45
4.1.2. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (bzw. B.________) den Vorwurf gemacht hätte, dass diese "im Zusammenhang mit den Investitionen vom Herbst 1993 und Januar 1994" nichts unternommen hätten, um den Einfluss von F.________ und G.________ einzuschränken bzw. dass sie ihnen alle Einflussmöglichkeiten belassen hätten, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich entnehmen, so dass die gegen diese angebliche "Feststellung" erhobenen Rügen ins Leere stossen. An der vom Beschwerdeführer genannten Urteilsstelle (S. 41 oben) zitierte die Vorinstanz lediglich Vorbringen der Beschwerdegegnerin, ohne dazu selbst Stellung zu nehmen.
46
Immerhin ist nicht zu verkennen, dass es den Beschwerdeführer hätte entlasten können, wenn sich im kantonalen Verfahren ergeben hätte, dass er vor der Darlehensgewährung wirksame Massnahmen ergriff, die geeignet waren, eine Schädigung der S.________ durch F.________ und G.________ zu verhindern. Insoweit kann in der vorinstanzlichen Feststellung, die S.________ sei massgeblich von F.________ und G.________ geführt worden, der implizite Vorwurf gesehen werden, nichts unternommen zu haben, um den beiden Geschäftsführern die Einflussmöglichkeiten zu entziehen. Dass diese Feststellung für den Verfahrensausgang entscheidend ist, liegt auf der Hand. Ob dennoch mangels entsprechender Darlegungen des Beschwerdeführers auf die dagegen erhobenen Rügen nicht einzutreten ist, kann offen bleiben, weil sich diese jedenfalls als unbegründet erweisen, soweit sie überhaupt hinreichend motiviert sind und damit gehört werden können.
47
Das Thema eines Entzugs der Einflussmöglichkeiten von F.________ und G.________ wurde von der Beschwerdegegnerin in deren Berufungsantwort vom 12. April 2012 aufgeworfen, indem sie folgendes ausführte: "Der Beklagte hätte (...) die fehlende Seriosität von F.________ und G.________ bei den verhängnisvollen Investitionsentscheiden berücksichtigen können und müssen, insbesondere indem die Investitionen aus diesen Gründen unterlassen worden wären , oder indem F.________ und G.________ zuvor alle Einflussmöglichkeiten entzogen worden wären " (zitiert nach dem angefochtenen Urteil S. 41 oben). Dass und weshalb der Beschwerdeführer dazu nicht hätte Stellung nehmen können, legt dieser weder dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu BGE 138 I 484; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3/3.3.4). Die erhobene Gehörsrüge ist damit jedenfalls unbegründet.
48
In dieser Situation kann auch nicht davon gesprochen werden, dass erst der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer dazu Anlass gab, sich zum Thema zu äussern. Er ist daher mit seinen neuen Vorbringen, die er dazu gestützt auf Art. 99 BGG in das vorliegende Verfahren einbringen will, nicht zu hören.
49
Was die Aktenwidrigkeitsrüge in diesem Zusammenhang anbelangt, ist diese rein appellatorischer Natur und wird damit nicht hinreichend aufgezeigt, dass es aktenwidrig oder in anderer Weise willkürlich wäre, davon auszugehen, es seien vor der Darlehensgewährung keine griffigen Vorkehren getroffen worden, um die Möglichkeiten von F.________ und G.________ zur Schädigung des Vermögens der S.________ zu beseitigen. So namentlich, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, von Rechtsanwalt Dr. H.________ sei im August 1993 ein Konzept verlangt worden, um den Einfluss von F.________ und G.________ einzuschränken, die Geschäftsführung der Y.________ habe im Sommer 1993 die Managementverantwortung der S.________ von F.________ und G.________ übernommen, im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung im Oktober 1993 sei die Mehrheitsbeteiligung an der S.________ übernommen worden und den Geschäftsführern F.________ und G.________ sei am 22. Oktober 1993 die Einzelunterschrift entzogen und sie seien als Geschäftsführer abgesetzt worden. Dies alles blendet aus, dass damit de facto nicht verhindert werden konnte, dass F.________ und G.________ die S.________ am Gesellschaftsvermögen zu schädigen vermochten. Dieser wesentliche Gehalt der vorinstanzlichen Feststellung ist damit weder aktenwidrig noch willkürlich. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
50
4.2. In einem weiteren Rügenkomplex wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, die erforderlichen Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ nicht vorgenommen zu haben, obwohl vor der Gewährung der beiden Darlehen im September 1993 und Januar 1994 eine besonders genaue und sorgfältige Abklärung der Verhältnisse erforderlich gewesen wäre. Dieser Vorwurf sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen und überdies akten- und bundesrechtswidrig. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine solche Unterlassung nie vorgeworfen, weshalb er sich dazu nicht eingehend geäussert habe. Der entsprechende Vorwurf durch die Vorinstanz sei unter überraschender Rechtsanwendung erhoben worden. Weder die Beschwerdegegnerin habe je behauptet und bewiesen noch habe die Vorinstanz begründet, aus welchen Gründen im Sommer 1993 eine Pflicht zur erneuten oder vertieften Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ bestanden haben sollte und eine solche Überprüfung das bereits getätigte Investment in die S.________ sowie die geplante Ausdehnung des Investments hätte sichern können, mithin sinnvoll gewesen wäre; die Sorgfaltspflicht erfordere keine Massnahmen, denen ein Nutzen nicht zukomme (Art. 717 OR). Diese Rügen verfangen nicht.
51
4.2.1. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nie vorgeworfen hätte, im Zusammenhang mit den Zusatzinvestitionen in die S.________ (streitbetroffene Darlehensgewährungen) Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ unterlassen zu haben. Die damit begründete Gehörsrüge entbehrt der Grundlage. So warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits in der erstinstanzlichen Klageschrift (act. 1 Rz. 106 f.) vor, leichtfertige Investitionen in die S.________ in erheblichem Ausmass vorgenommen zu haben, wobei er und B.________ sich ohne nähere Prüfung der Chancen und Risiken mit zwei Personen zusammengetan hätten, denen ein zweifelhafter Ruf voranging. In der Replik (act. 18 Rz. 33) führte die Beschwerdegegnerin konkreter folgendes aus:
52
"Wenn der Beklagte den Eindruck erwecken will, es hätten intensive Abklärungen stattgefunden, bevor man sich in das Abenteuer S.________ stützte, ist das falsch. Der Beklagte wird darauf behaftet, dass er vom zweifelhaften Ruf der Partner F.________ und G.________ wusste, diesen Hinweisen aber keine Bedeutung schenkte. Der Beklagte überging auch die dezidiert geäusserte negative Meinung des Geschäftsführers (der Y.________) I.________, der davor warnte, bei F.________ und G.________ handle es sich um Konkursiten und Gauner. I.________ äusserte sich in diesem Sinne vor dem Entscheid, überhaupt in die S.________ zu investieren, auf jeden Fall aber bevor sich die Y.________ durch das Handeln des Beklagten immer weiter in das Abenteuer S.________ hineinziehen liess." (Hervorhebung durch das Gericht)
53
Schliesslich machte die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil im Berufungsverfahren geltend, der Beschwerdeführer hätte die fehlende Seriosität von F.________ und G.________ bei den verhängnisvollen Investitionsentscheiden berücksichtigen können und müssen, insbesondere indem die Investitionen aus diesem Grund unterlassen worden wären. Auch darin ist der Vorwurf enthalten, dass die Investitionen jedenfalls nicht ohne nähere Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ hätten erfolgen dürfen.
54
Der Vorwurf, entsprechende Abklärungen unterlassen zu haben, wurde damit von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren mit hinreichender Deutlichkeit erhoben, dass der Beschwerdeführer dazu hätte Stellung nehmen können. Wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin gefolgt ist und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung vorwirft, liegt darin auch keine überraschende Rechtsanwendung (vgl. Erwägung 3.3.2 vorne).
55
4.2.2. Sodann ist es auch falsch, dass weder die Beschwerdegegnerin je behauptet und bewiesen noch die Vorinstanz begründet hätten, aus welchen Gründen im Sommer 1993 eine Pflicht zur erneuten oder vertieften Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von F.________ bestanden haben sollte. Die Vorinstanz führte dazu folgendes aus:
56
(...) selbst wenn im Zeitpunkt des ursprünglichen Einstiegs Abklärungen getroffen worden wären, hätte vor dem Erweiterungsentscheid der Hinweis in der Aktennotiz vom 18. August 1993 (act. 26/13) Anlass zu neuen oder vertieften Abklärungen geben müssen. Der Verdacht, dass beide Gesellschafter versucht hätten, sich persönlich zu bereichern und die dem Beklagten bekannten ganz erheblichen Verluste bei der S.________ in Kombination mit dem Protest des eigenen Managements - offenbar alles Branchenkenner, die F.________/G.________ in der Kategorie von Gaunern (mehrfache Konkursiten; Prot IV S. 107) eingereiht hatten - lassen die Förderung bzw. unterlassene Verhinderung des ungeprüften Ausbaus des Engagements und die Investition (...) als pflichtwidrig i.S.v. Art. 754 OR erscheinen."
57
Die Vorinstanz stimmte damit mit detaillierter Begründung der Beschwerdegegnerin zu, die in der Berufungsantwort entsprechende Ausführungen gemacht hatte. Eine Gehörsverletzung ist nicht erkennbar.
58
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang schliesslich zu Unrecht geltend, die Aktennotiz von Dr. H.________ vom 18. August 1993 (act. 26/13), die dem Obergericht Anlass für die Annahme einer Pflicht zur erneuten und vertieften Prüfung gebe, sei ein nicht verwertbarer Zufallsfund. So wurde d ie Aktennotiz vom Beschwerdeführer mit seiner erstinstanzlichen Duplik eingereicht, zur Untermauerung seiner Behauptung, für ihn wäre ein Ausstieg (aus dem "Deutschlandabenteuer") stets eine Option gewesen, weshalb er Dr. H.________ kontaktiert habe. Die Aktennotiz wurde sodann vom Bezirksgericht in seiner Urteilsbegründung (S. 78 E. bb) im Rahmen seiner Würdigung zur Frage, wann der Beschwerdeführer vom zweifelhaften Ruf von F.________ und G.________ erfahren habe, berücksichtigt. Vor allem aber, wurde die Aktennotiz, die der Beschwerdeführer auch als act. 75/43 ins erstinstanzliche Verfahren eingebracht hatte, von der Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungsantwort an die Vorinstanz zur Stützung ihres Vorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer zitiert, die ihm bekannte fehlende Seriosität von F.________ und G.________ bei den Investitionsentscheiden nicht berücksichtigt zu haben. Es ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihre Begründung nicht auf die Aktennotiz hätte stützen dürfen.
59
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei unhaltbar und gehörsverletzend, wenn das Obergericht schliesse, dass er für den Niedergang des Deutschlandprojekts die kriminellen Machenschaften von F.________ und G.________ verantwortlich mache, wobei dieses Verhalten genau dem entsprochen habe, was im Vorfeld der Investitionen bzw. der Erweiterung derselben habe erwartet werden müssen. Er legt aber nicht dar und es ist nach dem vorstehend Ausgeführten auch nicht ersichtlich, weshalb eine Korrektur dieser Feststellung für den Verfahrensausgang entscheidend sein soll, machte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer doch nicht zum Vorwurf, die Investitionen getätigt bzw. zugelassen zu haben, obwohl er das kriminelle Verhalten im tatsächlich erfolgten Ausmass hätte erwarten müssen. Auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten (Erwägung 1 vorne).
60
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten nicht behauptet bzw. begründet, welchen Nutzen eine erneute und vertiefte Abklärung der Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ gehabt haben solle, weil sie das bereits getätigte Investment in die S.________ sowie die geplante Ausdehnung des Investments hätte sichern können bzw. weil der entstandene Schaden mit einer erneuten Überprüfung hätte vermieden werden können. Dies geht an der Sache vorbei. Der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, den der Beschwerdeführer selber zitiert, sowie derjenige der Vorinstanz geht nicht dahin, nach getätigten Investitionen bzw. nach der Gewährung der streitbetroffenen Darlehen keine Abklärungen vorgenommen zu haben, sondern dass die Darlehen vom Oktober 1993 und vom Januar 1994 ohne zusätzliche Abklärungen ausbezahlt wurden, aufgrund welcher die Investitionen allenfalls unterlassen worden wären (vgl. auch Erwägung 4.2.1 vorne); daraus ergibt sich auch die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Kausalität der vorgeworfenen Unterlassung für den eingetretenen Schaden. Dass Abklärungen zur Beschaffung von hinreichenden Entscheidgrundlagen für den Entscheid über die Darlehensgewährung von Nutzen gewesen wären, stellt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht hinreichend begründet in Frage.
61
4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, es fänden sich keine Anhaltspunkte und keine Behauptungen, wonach F.________ und G.________ näher unter die Lupe genommen worden seien, als aktenwidrig.
62
Er bringt zunächst vor, die gerügte Annahme könne nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er sich in der Berufung nicht zum Ergebnis der Erstinstanz geäussert habe, wonach seine Behauptung, er habe erst nach dem 8. September 1993 vom zweifelhaften Ruf von F.________ und G.________ erfahren, widerlegt sei. Damit stösst er ins Leere, ist doch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz einen entsprechenden Schluss gezogen hätte.
63
Sodann zählt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Behauptungen und Aktenstücken auf, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Damit begründet er die Aktenwidrigkeitsrüge nicht hinreichend, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Denn er legt nicht dar, inwiefern der beanstandete Schluss bestimmten Aktenstücken offensichtlich widersprechen soll. Ohnehin beziehen sich die angerufenen Urkunden weitgehend auf die Frage, nach der Einschränkung des Einflusses von F.________ und G.________, nicht darauf, welche Abklärungen über deren Vertrauenswürdigkeit getroffen wurden. Immerhin führt der Beschwerdeführer aus, nach der Aktennotiz vom 18. August 1993 (act. 75/43) sei im Sommer 1993 von der S.________ bzw. der Y.________ eine Untersuchung über die Frage eingeleitet worden, inwieweit die zwischen der S.________ "und den vorgenannten Firmen" vereinbarten Preise marktgerecht seien; sodann habe die Geschäftsleitung der Y.________ die Überprüfung der Geschäftsführung der S.________ bis Ende September 1993 veranlasst und zu diesem Zweck eine Zwischenbilanz erstellen lassen, die ein Eigenkapital von rund DM 500'000.-- ausgewiesen habe und von der Beschwerdegegnerin als act. 4/31 ins Recht gelegt worden sei. Auch dies hilft dem Beschwerdeführer indessen nicht weiter, da er es aufzuzeigen unterlässt, dass er sich im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit der Frage nach Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ auf diese Dokumente bzw. Umstände berufen hätte, wozu nach dem vorstehend (Erwägung 4.2.1) Ausgeführten nicht erst das angefochtene Urteil Anlass gegeben hätte. Er kann daher mit diesen Ausführungen nicht gehört werden.
64
5. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Schluss, die Darlehensgewährung sei sorgfaltswidrig erfolgt. Es sei bundesrechtswidrig, wenn der Richter bei der nachträglichen Beurteilung eines Investitionsentscheids die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung isoliert auf Grund eines Teilaspekts beurteile. Die Beurteilung müsse unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte sowie deren Abhängigkeit vorgenommen werden. Entsprechend sei es bundesrechtswidrig, wenn das Risiko verabsolutiert werde, das allenfalls im Zusammenhang mit den Gesellschaftern F.________ und G.________ auch nach der Einschränkung von deren Einfluss auf die Geschäftsführung weiter bestand. Es sei vielmehr zu beurteilen, ob ein allenfalls weiter bestehendes Risiko im Zusammenhang mit den Chancen einer Investition sowie unter Berücksichtigung aller alternativen Handlungsmöglichkeiten eingegangen werden konnte. Eine solche Abwägung der Chancen und Risiken habe die Vorinstanz mit Bezug auf die Investitionen vom 1. Oktober 1993 und vom Januar 1994 nicht vorgenommen und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Verpflichtung zum unternehmerischen Handeln dazu führen könne, dass die Möglichkeiten zum sorgfältigen Abwägen aller Aspekte eines dringlichen Geschäfts eingeschränkt sein können. Es sei auch bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung in der nicht überprüften Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ bejahe, ohne gleichzeitig zu beurteilen, welches die alternativen Handlungsmöglichkeiten waren und ob diese nicht auch ähnliche Risiken beinhalteten, wie die allenfalls aus Zeitgründen unterlassene Abklärung. Die Beurteilung der Vorinstanz hätte sich darauf beschränken müssen, ob der Entscheid über die Darlehensgewährung vertretbar sei.
65
5.1. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198; 113 II 52 E. 3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen).
66
5.2. Das Bundesgericht anerkennt, dass die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer indessen nicht darauf berufen, fehlt es doch nach dem vorstehend Dargelegten an der Voraussetzung, dass die zu beurteilenden Entscheide über die Darlehensgewährung in einem einwandfreien Prozess und - wie nachfolgend dargelegt wird - auf hinreichender Informationsbasis durch den zuständigen Gesamtverwaltungsrat gefällt wurden.
67
In einem solchen Fall rechtfertigt es sich nicht, bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung zu üben und lediglich zu prüfen, ob die Entscheide noch im Rahmen des Vertretbaren liegen. Denn durch die eigenmächtige Fällung der Entscheide konnte keine Beratung im Verwaltungsratsgremium stattfinden, das allein für die Abwägung von Chancen und Risiken der streitbetroffenen Investitionen von erheblicher Tragweite zuständig gewesen wäre und allein die Kompetenz gehabt hätte, sich trotz bestehender Risiken für die Geschäfte zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Vorinstanz es aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Verwaltungsratsgremium für nicht wahrscheinlich hielt, dass die Investitionen bei einer Beschlussfassung im Gremium unterblieben wären. Denn in der Lehre wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Praxis immer wieder zeige, dass formal korrektes Vorgehen eine disziplinierende Wirkung auf die materiellen Aspekte des Entscheidvorgangs habe, was sich positiv auf die Ergebnisqualität auswirke (Gericke/Waller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 31a zu Art. 754 OR mit Hinweis).
68
5.3. Nach dem bisher Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Darlehensgewährung über DM 420'000.-- im Januar 1994 durch Mitunterzeichnung des Zahlungsauftrags mitwirkte, und bei der Darlehensgewährung über DM 1 Mio. im Oktober 1993 dadurch, dass er davon wusste, dass diese ohne Beratung im zuständigen Verwaltungsratsgremium erfolgen würde, und es dennoch unterliess, die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung zu verlangen (Erwägung 3). Sodann wusste er durch die Warnungen der Y.________-Geschäftsführung bereits vor der Darlehensgewährung vom schlechten Ruf der S.________-Gesellschafter F.________ und G.________ als "Gauner und mehrfache Konkursiten" und bestand im Sommer 1993 Anlass zu (erneuten) vertieften Abklärungen, nachdem die S.________ im ersten Halbjahr 1993 erhebliche Verluste erlitten hatte und der dringende Verdacht bestand, dass es bei der S.________ zu Unregelmässigkeiten gekommen war und die Gesellschafter F.________ und G.________ versucht hatten, sich persönlich zu bereichern. Schliesslich blieben die Rügen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlichen Vorwürfe erfolglos, wonach er neue und vertiefte Abklärungen unterlassen und zugelassen habe, dass die S.________ weiterhin massgeblich durch F.________ und G.________ geführt wurde, wobei wesentlich ist, dass er keine wirksamen Massnahmen ergriff, um zu verhindern, dass F.________ und G.________ die S.________ schädigen konnten (Erwägung 4 vorne). Verschiedene, teils erst nach der Gewährung des ersten Darlehens ergriffene Massnahmen, um den Einfluss von F.________ und G.________ einzuschränken, konnten dieses Ziel nicht erreichen. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Zusammenhang mit den hier behandelten Rügen erneut seine eigene Darstellung des Sachverhalts unterbreiten und in Frage stellen will, dass er es unterlassen habe, vertiefte Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ vorzunehmen und griffigen Massnahmen zu treffen, um den Einfluss von F.________ und G.________ im genannten Sinn einzuschränken, ist nicht mehr darauf einzugehen.
69
Wenn die Vorinstanz die Darlehensgewährungen unter diesen Umständen als sorgfaltswidrig beurteilte, verletzte sie kein Bundesrecht. Die Darlehensgewährung erfolgte nicht in einem formell korrekten Entscheidungsprozess durch das zuständige Verwaltungsratsgremium. Schon aus diesem Grund, ist es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Darlehensgewährung sei bei Abwägung von Chancen und Risiken im Zeitpunkt der Entscheidung vertretbar gewesen. Denn die Vorinstanz war bei dieser Sachlage nicht gehalten, ihre Prüfung darauf zu beschränken, ob die Entscheide über die Darlehensgewährung bei Berücksichtigung der Chancen derselben vertretbar waren. Dies umso mehr, als Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ unterlassen worden waren, die sich in der gegebenen Situation (Warnungen des Y.________-Managements vor F.________ und G.________, Verluste der S.________ im ersten Halbjahr 1993, Verdacht auf Unregelmässigkeiten) aufgedrängt hätten, so dass die Entscheide offensichtlich auch nicht auf einer hinreichenden Informationsbasis beruhten. Soweit der Beschwerdeführer das Unterlassen der Abklärungen mit zeitlicher Dringlichkeit der Darlehensgewährung rechtfertigen will, kann er nicht gehört werden. Denn die Vorinstanz traf keine tatsächlichen Feststellungen über eine zeitliche Dringlichkeit. Ihrem Urteil lässt sich einzig entnehmen, dass im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit der Nichteinberufung einer Verwaltungsratssitzung zeitliche Dringlichkeit behauptet wurde. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen indessen für unsubstanziiert, weshalb darüber kein Beweis abzunehmen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer dazu keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhebt, die dem Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts erlauben könnte, ist er mit seiner Behauptung über die zeitliche Dringlichkeit nicht zuzulassen.
70
Die Vorinstanz konnte es in dieser Situation für die Annahme einer Pflichtverletzung genügen lassen, dass das Vorgehen der handelnden Organe bei den Darlehensgewährungen fehlerbehaftet war, weil Abklärungen nicht vorgenommen wurden, die sich in der gegebenen Situation gebieterisch aufgedrängt hätten. Mit anderen Worten lag in der Unterlassung der sich aufdrängenden Abklärungen eine offensichtliche Unsorgfalt. Die Entscheide wurden auf offensichtlich ungenügender Informationsbasis getroffen. Damit durfte die Vorinstanz eine Pflichtverletzung bejahen, ohne dass sie weiter der Frage nachgehen musste, ob die Darlehensgewährung unter anderen Gesichtspunkten bzw. bei einer Abwägung von Chancen und Risiken aus damaliger Sicht dennoch als richtig erscheint (vgl. in diesem Sinn: Vogt/Bänziger, Das Bundesgericht anerkennt die Business Judgement Rule als Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts, GesKR 4/2012 S. 607 ff., 617).
71
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, wie die Alimentierung der S.________ mit zusätzlichen Mitteln ohne Vornahme der sich in der gegebenen Situation aufdrängenden vertieften Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ zu rechtfertigen sein und damit als richtig erscheinen könnte, wenn nicht eine grosse zeitliche Dringlichkeit der Darlehensgewährung bestand, die solche Abklärungen ausschloss. Dies gilt unabhängig von den Chancen, welche die Darlehensgewährung aus damaliger Sicht für eine "Rettung" und Weiterführung des Deutschlandengagements der Y.________ versprochen haben mag, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet werden.
72
Reichen die vorstehend dargestellten Umstände, namentlich die Darlehensgewährungen ohne korrektes Entscheidverfahren durch das zuständige Gesellschaftsorgan und ohne die gebotene vertiefte Abklärung der Vertrauenswürdigkeit von F.________ und G.________ dafür aus, die strittigen Darlehensgewährungen als sorgfaltswidrig zu beurteilen, ist es mangels Erheblichkeit für den Entscheid über die Verletzung der Sorgfaltspflicht von vornherein unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut die vorinstanzliche Annahme als unhaltbar rügt, dass das kriminelle Verhalten von F.________ und G.________ genau dem entsprochen habe, was im Vorfeld der Investitionen bzw. der Erweiterung derselben habe erwartet werden müssen.
73
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
74
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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