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Informationen zum Dokument  BGer 6B_364/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_364/2013 vom 29.08.2013
 
{T 0/2}
 
6B_364/2013
 
 
Urteil vom 29. August 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. Y.________,
 
3. Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit den seit längerer Zeit andauernden - auch gerichtlich ausgetragenen - Differenzen zwischen X.________ sowie Y.________ und Z.________. Zwecks Beilegung dieser Differenzen schlossen die Parteien am 26. Februar 2010 eine Vereinbarung ab, wonach sich X.________ verpflichtete, der A.________ GmbH, deren Alleineigentümer Y.________ ist, seine Aktien der B.________ AG zu veräussern und die Appellationen in den gegen die A.________ GmbH und Z.________ vor dem Obergericht des Kantons Aargau hängigen Widerspruchsverfahren zurückzuziehen. Zugunsten von X.________ hielt die Vereinbarung als Gegenleistung ein von der A.________ GmbH zu bezahlendes Entgelt von EUR 850'000.-- fest. Weiter enthielt sie folgende Klausel: "Die A.________ GmbH versucht, mit C.________ eine Einigung über die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. April 2004 rechtskräftig festgestellte Forderung von Fr. 800'000.-- zu erzielen und die aktuell gestützt darauf gegen X.________ hängigen Betreibungsverfahren mit bereits vollzogenen Pfändungen zu erledigen. Die A.________ GmbH gibt diesbezüglich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinerlei Zusicherung ab. Eine Einigung mit Frau C.________ ist vom vorliegenden Vertrag nicht erfasst." X.________ erfüllte sämtliche für die Leistung der Entschädigung von EUR 850'000.-- erforderlichen Bedingungen. Die A.________ GmbH hatte sich bereits am 15. Februar 2010 die Forderung von C.________ über Fr. 800'000.-- gegenüber X.________ abtreten lassen, worüber Letzterer nicht informiert wurde. Die A.________ GmbH erklärte am 14. Dezember 2010 die Verrechnung der Entschädigung von EUR 850'000.-- mit dem ehemals C.________ geschuldeten Betrag von Fr. 800'000.--.
1
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB eindeutig nicht gegeben seien. Die Vorinstanz schützt diese Auffassung im angefochtenen Entscheid. Sie verneint die für die Erfüllung des Betrugstatbestands erforderlichen objektiven Merkmale der Arglist und des Vermögensschadens. Bezüglich des Vermögensschadens führt sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht bekommen, was er sich versprochen habe. Er habe nicht (Bar-) Geld erhalten, sondern seine Forderung sei mit der Schuld von Fr. 800'000.-- verrechnet worden. Die Tatsache, dass die Vertragspartner den Beschwerdeführer über die vorgängige Abtretung der Forderung von C.________ nicht informiert hätten, sei zivilrechtlich zwar nicht unproblematisch (Art. 24 und 28 OR; Grundsatz von Treu und Glauben). Strafrechtlich sei aber nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Vermögensschaden entstanden wäre. Durch die Verrechnung mit der fälligen Forderung von C.________ werde er von einer Schuld befreit. Er müsse nicht zweimal bezahlen (Entscheid E. 3.5 S. 14).
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3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass er die versprochenen EUR 850'000.-- erhalten und zudem von der Forderung von C.________ befreit würde. Da die angezeigten Personen bereits beim Abschluss der Vereinbarung vom 26. Februar 2010 keinerlei Absicht gehabt hätten, ihm die EUR 850'000.-- zu bezahlen, sei der Vermögensschaden bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden gewesen. Die obergerichtliche Argumentation orientiere sich zu stark an einer rein buchhalterischen Betrachtungsweise, sei doch der Wert der Forderung von C.________ nicht abgeklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nur einen Bruchteil der tatsächlichen Forderungssumme erhalten habe. Nicht geklärt worden sei zudem der Wert seiner Gegenleistung. Die Differenz zwischen dem von C.________ empfangenen Betrag und der zur Verrechnung gebrachten Forderung stelle zugleich die Bereicherung seiner Vertragspartner dar.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen).
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Dem Beschwerdeführer wurde keine (Bar-) Geldzahlung zugesichert. Die Begleichung der Forderung von EUR 850'0000.-- durch Verrechnung lag im Bereich des Möglichen, da die Parteien kein Verrechnungsverbot vereinbarten. Diesbezüglich liegt demnach keine Täuschung vor. Der Beschwerdeführer wurde von seinen Vertragspartnern hingegen insofern getäuscht, als ihm in der Vereinbarung vom 26. Februar 2010 vorgespielt wurde, die A.________ GmbH werde versuchen, mit C.________ eine Einigung, d.h. einen Erlass der vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. April 2004 rechtskräftig festgestellten Forderung von Fr. 800'000.-- zu erzielen, obschon eine solche Einigung gar nicht mehr möglich war, da C.________ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr Gläubigerin der Forderung war.
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3.3.2. Der Tatbestand des Betruges setzt zudem eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (Urteil 6B_173/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.4). Für die Beurteilung, ob ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt, ist grundsätzlich auf eine objektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen (ausführlich dazu Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 22 und 144 ff. zu Art. 146 StGB). Ein solcher Vermögensschaden ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte bezüglich der Befreiung von der Schuld gegenüber C.________ keinerlei Rechtsansprüche aus der Vereinbarung vom 26. Februar 2010 ableiten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich seine Leistung (Übereignung der Aktien, Rückzug der hängigen Rechtsmittel) und die Gegenleistung seiner Vertragspartner (Bezahlung der EUR 850'000.--) wirtschaftlich entsprachen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er weist vielmehr selber darauf hin, dass der Wert seiner Gegenleistungen erheblich war, "ansonsten dafür keine EUR 850'000.-- bezahlt worden wären" (Beschwerde S. 22). In der Nichtbefreiung von der Forderung mit C.________ liegt mangels Rechtsanspruch kein Schaden, auch nicht, wenn diese darauf zurückzuführen wäre, dass gar nie ein entsprechender Einigungsversuch unternommen wurde. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer zudem, wenn er argumentiert, es sei nicht von einer rein buchhalterischen Betrachtungsweise auszugehen, da die abgetretene Forderung nicht Fr. 800'000.-- wert gewesen sei. Spätestens mit der Bezahlung der EUR 850'000.-- hätte die offene Forderung von C.________ wieder an Werthaltigkeit gewonnen. Dass der Schaden in der Differenz zwischen den EUR 850'000.-- und den Fr. 800'000.-- bestehen könnte, war nicht Gegenstand der Strafanzeige. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob diese Differenz beglichen wurde. Er stört sich ausschliesslich an der Verrechnung.
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3.3.3. Unklar ist, wie viel die A.________ GmbH C.________ für die Abtretung der Forderung bezahlte. Liess sich die A.________ GmbH die Forderung für weniger als Fr. 800'000.-- abtreten, könnte sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlicher Hinsicht allenfalls auf den Standpunkt stellen, es sei eine Einigung mit C.________ zustande gekommen, welche sich angesichts der Vereinbarung vom 26. Februar 2010 zu seinen Gunsten auswirken müsse. Fraglich ist, ob die Verrechnung im Umfang von Fr. 800'000.-- für diesen Fall zulässig war. Wie es sich damit verhält, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Insofern geht es nicht um ein strafrechtliches, sondern um ein rein zivilrechtliches Problem. In der möglicherweise unzulässigen Verrechnung kann kein betrügerisches Verhalten gesehen werden. Dem Beschwerdeführer steht auch insofern der Zivilweg offen.
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3.3.4. Damit durfte die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ohne Verletzung von Bundesrecht mit einem Nichtanhandnahmeentscheid erledigen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe während der 21 Monate, die sie für den Erlass des Nichtanhandnahmeentscheids benötigt habe, lediglich eine Befragung des Strafanzeigers durchgeführt. In einem rechtsstaatlichen Verfahren wäre die beantragte Hausdurchsuchung spätestens am Tag nach dem Eingang der Strafanzeige erfolgt. Sodann wären die angezeigten Personen innert maximal zwei Monaten zu befragen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie den Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO missachtet. Die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der Verfahrensverschleppung in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt.
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4.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Dauer von 21 Monaten für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung übermässig lange erscheint. Wie vorstehend ausgeführt, verletzt die Nichtanhandnahme kein Bundesrecht, weshalb der Staatsanwaltschaft auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die beantragte Hausdurchsuchung nicht vornahm und die von der Anzeige betroffenen Personen nicht einvernahm. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist seine Beschwerde unbegründet. Eine allfällige Missachtung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz hat mit dem vorliegenden Entscheid als geheilt zu gelten (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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