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Informationen zum Dokument  BGer 8C_125/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_125/2013 vom 29.08.2013
 
{T 0/2}
 
8C_125/2013
 
 
Urteil vom 29. August 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
T.________.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 und Einspracheentscheid vom 5. März 2012 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich T.________ für 15 Tage ab dem 7. Februar 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie einem Beratungsgespräch unentschuldigt fern geblieben sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 ab.
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C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 5. März 2012.
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T.________ und das AWA verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
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2. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt und insbesondere etwa einen Termin für ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Ob ein entschuldbarer Grund vorliegt, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfen (ARV 2012 S. 300, 8C_7/2012 E. 4).
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3. Streitig ist, ob die Versicherte ein auf den 6. Februar 2012 festgesetztes Kontroll- und Beratungsgespräch unentschuldigt versäumt hat. Sie beruft sich auf eine E-Mail vom 31. Januar 2012, mit welcher sie um dessen Verschiebung gebeten habe wegen Terminkollision mit einem Deutschkurs. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts hätte sich die Versicherte zusätzlich telefonisch vergewissern müssen, dass die zuständige Sachbearbeiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) von ihrer Nachricht Kenntnis genommen habe.
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4. Das Beschwerde führende SECO macht geltend, dass das RAV selber die Terminkollision zu verantworten habe, sei doch für die Versicherte im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme zuletzt am 5. Dezember 2011 ein zweiter Deutschkurs, jeweils vormittags, gebucht, trotzdem aber ein Beratungs- und Kontrollgespräch auf den 6. Februar 2012 morgens festgesetzt worden. Solche Konfliktsituationen seien zu vermeiden. Jedenfalls aber sei der Versicherten aus der Terminkollision keine Pflichtverletzung zur Last zu legen, habe sie doch gegen eine der beiden angewiesenen Massnahmen verstossen müssen. Im Übrigen habe die Versicherte ihre Nachricht an die korrekte Adresse der RAV-Beraterin geschickt, welche sowohl vorher als auch nachher jeweils deren E-Mails erhalten habe. Das SECO bemängelt des Weiteren, dass die RAV-Beraterin über den verpassten Termin Meldung erstattet, dann aber die Einsprache der Versicherten an das AWA verfasst habe. Der Fehler sei im Rahmen der Einsprache zu korrigieren gewesen.
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5. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die von der Versicherten am 31. Januar 2012 abgeschickte E-Mail auch bei der zuständigen RAV-Sachbearbeiterin angekommen ist. Dass die Mitteilung nicht zur Kenntnis genommen wurde, hat entgegen der Vorinstanz nicht die Versicherte zu verantworten. Nachdem sie sich für ihr Fernbleiben vom Beratungsgespräch entschuldigt hat, liegt keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vor. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufzuheben und die Arbeitslosenkasse wird die Arbeitslosenentschädigung für 15 Tage ab dem 7. Februar 2012 entsprechend dem Antrag des SECO nachträglich auszahlen.
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6. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem unterliegenden AWA sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 133 V 640).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2012 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 5. März 2012 werden aufgehoben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, T.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. August 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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