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Informationen zum Dokument  BGer 1C_173/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_173/2013 vom 30.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_173/2013
 
 
Urteil vom 30. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
 
gegen
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Administrativmassnahmen, Postfach 3214, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Strassenverkehrsrecht; Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Verwaltungsrechtlich stellt dieses Verhalten eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln dar (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG), die mit einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat geahndet wird (Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG).
1
2.2. Das Verkehrsamt entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Mai 2012. Weitere Beweise wurden nicht erhoben. Er beteiligte sich nicht am Verfahren und nahm die Zustellungen der Entzugsverfügung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach er die Entzugsverfügung des Verkehrsamts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet angefochten habe, zu Recht nicht, es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 1.2 - 3.2 S. 3 ff.) verwiesen werden. Sein Einwand, er habe vom Strafverfahren gegen ihn keine Kenntnis gehabt und deshalb nicht damit rechnen müssen, dass ein Administrativverfahren gegen ihn hängig sei, ist unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. März 2012 von der Polizei kontrolliert worden war, musste er davon ausgehen, dass gegen ihn unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werden würde.
2
2.3. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwere Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 138 III 49 E. 4.4.3; 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit Hinweisen).
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2.4. Damit ergibt sich, dass die nicht an einem Nichtigkeitsgrund leidende Entzugsverfügung des Verkehrsamts zu spät - nämlich erst zusammen mit der polizeilichen Aufforderung vom 16. Oktober 2012, den Führerausweis abzugeben - angefochten wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintrat.
4
2.5. Am 2. April 2013 und damit während des bundesgerichtlichen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Diese Einstellungsverfügung stellt somit ein Novum dar. Es kann vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden, da das Straf- und das Administrativverfahren unabhängig voneinander geführt wurden und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts damit keineswegs Anlass zum Erlass der Einstellungsverfügung im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG bot.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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