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Informationen zum Dokument  BGer 1C_683/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_683/2013 vom 30.08.2013
 
{T 0/2}
 
1C_683/2013
 
 
Urteil vom 30. August 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 22. September 2013 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. August 2013 des Regierungsrats des Kantons Bern.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 22. September 2013 findet die eidgenössische Volksabstimmung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) statt. X.________ rügte mit Eingabe vom 9. August 2013 an die Staatskanzlei des Kantons Bern, dass in den bereits gedruckten Abstimmungserläuterungen des Bundesrats zum Epidemiengesetz fälschlicherweise die Drogistinnen und Drogisten zu den Befürwortern der Vorlage gezählt würden. X.________ forderte daher, dass die gedruckten Abstimmungserläuterungen mit einem "Beipackzettel" mit der Korrektur versehen werden oder dass in amtlichen Anzeigern darauf hingewiesen werde, dass ein Fehler unterlaufen sei.
1
 
Erwägung 2
 
X.________ führt mit Eingabe vom 24. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Abstimmungsbeschwerde) gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
3
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt das Bundesgericht::
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5
 
Erwägung 2
 
Es werden keine Kosten erhoben.
6
 
Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Bern und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 30. August 2013
8
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
10
Der Präsident: Fonjallaz
11
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
12
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