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Informationen zum Dokument  BGer 2C_744/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_744/2013 vom 30.08.2013
 
{T 0/2}
 
2C_744/2013
 
 
Urteil vom 30. August 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________ AG,
 
2. Y.________ AG,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jürg Borer und David Mamane,
 
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 20. Juni 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43; 136 II 101 E. 1 S. 103, 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, betrifft die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
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2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
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2.2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteile 2C_469/2013 vom 22. Mai 2013 E. 2.2; 2C_1254/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1.1).
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2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zu neuer Entscheidung an die ElCom zurückgewiesen. Zwar hat es gewisse Fragen abschliessend entschieden, ohne dass aber seine Vorinstanz bloss noch eine rein rechnerische Umsetzung der Vorgaben vorzunehmen hätte; daran ändert die Anweisung, bei der neuen Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten einen Korrekturfaktor von 1,47 % zu berücksichtigen, nichts. Für die Offenheit der der Erstinstanz verbleibenden Aufgabe sprechen zusätzlich die Formulierungen der Anträge der Beschwerdeführerinnen, die sich im Übrigen mit keinem Wort zur Abgrenzung zwischen Endentscheid, Teilentscheid und Zwischenentscheid äussern; sie gehen denn auch auf die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG nicht ein, deren Vorliegen aufgrund der Akten bezweifelt werden muss. Mangels Begründung zu einer nicht evidenten Zulässigkeitsvoraussetzung ist auf die vorliegende Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.3. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 30. August 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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