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Informationen zum Dokument  BGer 2C_739/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_739/2013 vom 01.09.2013
 
{T 1/2}
 
2C_739/2013
 
 
Urteil vom 1. September 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Politische Gemeinde Muolen,
 
vertreten durch den Gemeinderat, handelnd durch Bernhard Keller, Gemeindepräsident, und
 
Adrian Hofmann, Ratsschreiber,
 
Dorfstrasse 9, 9313 Muolen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
 
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Leistungen aus dem kantonalen individuellen Sonderlastenausgleich,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2013 und den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 13. August 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43; 136 II 101 E. 1 S. 103, 436 E. 1 S. 438, 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3).
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2.2. Angefochten ist ein kantonaler Endentscheid (Art. 90 BGG) über Finanzausgleichsleistungen an die Beschwerdeführerin. Er betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, sodass als bundesrechtliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht fällt (Art. 82 BGG). Die Verfügung des Departements des Innern vom 18. Juni 2013, welche sich als Mitteilung eines Beschlusses der Regierung vom gleichen Tag erweist, ist, in Verbindung mit dem Wiedererwägungsbeschluss der Regierung vom 13. August 2013, nach dem kantonalen Recht letztinstanzlich, schliesst doch Art. 59bis Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus und ist ein Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission nicht vorgesehen (s. Art. 41 VRG).
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2.3. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Die Kantone setzen dabei als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderem Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Kantone können allerdings gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. An einem Entscheid eines (oberen) kantonalen Gerichts fehlt es hier. Die vorliegende Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Entscheid über (die Rückerstattung von) Finanzausgleichsleistungen sich als solcher mit vorwiegend politischem Charakter erweist.
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2.4. Die in Art. 86 Abs. 3 BGG enthaltene Ausnahme vom kantonalen Gerichtszugang ist restriktiv zu handhaben (BGE 136 II 436 E. 1.2 S. 438 f.; 136 I 42 E. 1.5 S. 45 f.). Im Urteil 2C_761/2012 vom 12. April 2013 hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob Entscheide über den interkommunalen Finanzausgleich im Kanton Luzern als solche mit vorwiegend politischem Charakter gelten können. Nach näheren Ausführungen über Abgrenzungskriterien und der Schilderung von einzelnen (Grenz-) Fällen (E. 2) hat es im Lichte der kantonal-gesetzlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichs erkannt, dass die Ausnahme von Art. 86 Abs. 3 BGG nicht greife; jährliche Finanzausgleichsleistungen würden nicht primär nach Gesichtspunkten politischer Zweckmässigkeit gewährt, sondern gemäss konkreten gesetzlichen Vorgaben berechnet; der Handlungsspielraum des Regierungsrats sei durch die gesetzlich vorgegebenen Ziele, Zahlen, Bandbreiten und Faktoren begrenzt, der Beitragsentscheid liege nicht in dessen Ermessen; in Bereichen, wo strittige Politikinhalte zu justiziablem Recht geronnen sind, sei eine gerichtliche Kontrolle grundsätzlich sachgerecht (E. 3.2 und 3.3).
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2.5. Auf die Beschwerde ist mangels Letztinstanzlichkeit von Verfügung und Beschluss vom 18. Juni bzw. 13. August 2013 mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels oder Anordnung anderer Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen, das der Sache nach als im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zuständiges Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde erscheint.
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2.6. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und der Regelung in Art. 59bis Abs. 2 Ziff. 3 VRG Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, sodass sich Erwägungen zur Möglichkeit, einer Gemeinde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, erübrigen.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Akten werden an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Politischen Gemeinde Muolen, dem Departement des Innern und der Regierung des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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