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Informationen zum Dokument  BGer 4A_378/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_378/2013 vom 02.09.2013
 
{T 0/2}
 
4A_378/2013
 
 
Verfügung vom 2. September 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________ AG,
 
2. Y.________ AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
 
4. Kammer, vom 1. Juli 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerinnen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2013 mit Rechtsschrift vom 22. August 2013 beim Bundesgericht anfochten;
 
dass die Parteien am 28. August 2013 einen Vergleich schlossen, wonach die Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen werde, die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen seien und jede Partei die Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren selber trage;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die Gerichtskosten gemäss dem Vergleich den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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