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Informationen zum Dokument  BGer 8C_483/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_483/2013 vom 03.09.2013
 
{T 0/2}
 
8C_483/2013
 
 
Urteil vom 3. September 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Reformierte Kirchgemeinde Niederhasli-Niederglatt, Nöschikonerstrasse 3, 8155 Niederhasli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Juni 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
2
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
3
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
4
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid lediglich hinsichtlich der Kostenauflage von Fr. 2'140.- bemängelt,
5
dass die Vorinstanz dazu erwog, gestützt auf § 65a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG/ZH seien bei personalrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.- Gerichtskosten bei dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer zu erheben, wobei sich der Streitwert auf der Grundlage der im Rekurs genannten Rechtsbegehren bemesse,
6
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen in erster Linie aufzuzeigen versucht, weshalb aus seiner Sicht es letztlich der Bezirksrat gewesen sein soll, der das vorinstanzliche Verfahren wegen Verletzung der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht verursacht habe,
7
dass er es dabei unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern dies die angefochtene Kostenauflage als gegen kantonales Verfassungsrecht oder Bundesrecht verstossend erscheinen lässt,
8
dass damit insgesamt keine gültige Beschwerdeschrift vorliegt,
9
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, vom Beschwerdeführer zu tragen sind,
11
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. September 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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