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Informationen zum Dokument  BGer 9C_289/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_289/2013 vom 03.09.2013
 
{T 0/2}
 
9C_289/2013
 
 
Urteil vom 3. September 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. M.________,
 
2. W.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2013,
1
in die Verfügung vom 24. April 2013, mit welcher M.________ und W.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.- angesetzt wurde,
2
in die Verfügung vom 13. Juli 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und M.________ und W.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang (23. Juli 2013), somit bis zum 26. August 2013 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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