VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_81/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_81/2013 vom 05.09.2013
 
{T 0/2}
 
6B_81/2013
 
 
Urteil vom 5. September 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Y.________ traf im Frühjahr 1995 seinen früheren Bekannten A.________, der einen Mitarbeiter für die von ihm beherrschte B.________ Treuhand GmbH suchte. Im September 1995 trat Y.________ in die B.________ Treuhand GmbH ein. Diese war am 6. Mai 1993 aus der im Jahre 1992 von A.________ gegründeten B.________ Treuhand AG hervorgegangen. Die B.________ Treuhand GmbH pries sich als Finanzdienstleistungs-Unternehmen mit Schwerpunkt Kapitalanlagen an. Sie emittierte Obligationen mit Laufzeiten bis zu vier Jahren, welche über freiberuflich tätige Kundenberater überwiegend in Deutschland vertrieben wurden.
1
A.b. Y.________ gründete nach seinem Eintritt in die B.________ Treuhand GmbH im Februar 1996 zusammen mit zwei weiteren Personen zwecks Auslagerung gewisser administrativer Belange die C.________ Marketing GmbH. Die Gesellschaft diente als "Kontroll- und Erfassungsstelle" für das System der Geldbeschaffung des B.________-Konglomerats. Die Aufgabe von Y.________ bestand darin, die Daten über die ausgegebenen Obligationen, über das einbezahlte Kapital sowie über die einzuhaltenden Rück- und Zinszahlungstermine zu erfassen und den wöchentlichen Geldbedarf zu ermitteln. Ferner besorgte er den Druck von Obligationen für die verschiedenen Emittentinnen und erledigte die Korrespondenzen. Die C.________ Marketing GmbH wurde in der Folge der am 16. Februar 1995 in Gibraltar gegründeten E.________ Services Ltd. zugeordnet. Später wurden deren Aufgaben von der F.________ Investment Ltd. übernommen, wobei sich an den Aufgaben von Y.________ nichts änderte.
2
A.c. Y.________ und den weiteren Beteiligten wird vorgeworfen, die von den Kunden einbezahlten Gelder seien entgegen den bei ihnen erweckten Erwartungen grösstenteils nicht in gewinnbringende Anlageobjekte oder -projekte investiert, sondern zur Erhaltung der Infrastruktur und der Leistung der jeweils fällig werdenden Zins- oder Rückzahlungen verwendet worden. Damit hätten sie gemeinschaftlich ein betrügerisches Anlagesystem betrieben.
3
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich und enthalte keine rechtlich relevanten Feststellungen, mit welchen der subjektive Tatbestand des Betruges begründet werden könne. Es erschöpfe sich in der Annahme, er hätte erkennen müssen, dass die Anlagegelder fortlaufend für Zins- und Rückzahlungen sowie für Infrastrukturkosten des B.________-Konglomerats aufgebraucht worden seien. Dies sei offensichtlich falsch. Weder aus den Kontrolllisten noch aus dem Kassenbuch oder den übrigen von ihm bearbeiteten Unterlagen lasse sich der Schluss ziehen, dass er einen Anlagebetrug hätte erkennen müssen.
4
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, den Anlegern sei in dem betrügerischen Geschäftsmodell um das B.________-Konglomerat in grosssprecherischen Werbeunterlagen vorgespiegelt worden, die von ihnen einbezahlten Anlagegelder würden von alt eingesessenen, weltweit tätigen, von einem ganzen Stab von Finanz- und Justizexperten und von unabhängigen Wirtschaftsprüfern unterstützten bzw. kontrollierten Gesellschaften in gewinnträchtige Objekte bzw. Projekte investiert und die Zins- und Kapitalrückzahlungen entstammten aus den damit realisierten Erträgen. In Wirklichkeit seien die entgegengenommenen Gelder zumindest grösstenteils nicht in gewinnträchtige Objekte bzw. Projekte investiert worden und hätten weder die Banken noch die Investment Gesellschaften des B.________-Konglomerats je Renditen erwirtschaftet. Sämtliche Zins- und Kapitalrückzahlungen hätten nur erfolgen können, indem neues Anlagegeld beschafft worden sei. Es sei denn auch beinahe die Hälfte des eingenommenen Geldes für die Zins- und Kapitalrückzahlungen verwendet worden, wobei in diesem Betrag die Infrastrukturkosten des gesamten B.________-Konglomerats, der Werbekosten in Millionenhöhe und der Vertreterprovisionen und Löhne nicht enthalten seien. Die entgegengenommenen Anlagegelder seien daher zur Aufrechterhaltung eines "Schneeballsystems" verwendet worden. Darüber hinaus seien den Kunden Sicherheiten für das von den Anlegern einbezahlte Kapital vorgespiegelt worden, die effektiv gar nicht existiert hätten (angefochtenes Urteil S. 152 f.). Beherrschende Figur im ganzen Komplex sei der Hauptangeklagte A.________ gewesen. Er habe das B.________-Konglomerat aufgebaut und gelenkt und habe wohl als einziger den Überblick über das Gesellschaftsgeflecht sowie den Geldverkehr gehabt (angefochtenes Urteil S. 94).
5
1.2.2. In Bezug auf den Beschwerdeführer nimmt die Vorinstanz an, er habe zunächst als Angestellter bei der B.________ Treuhand GmbH und später als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ Marketing GmbH den gesamten Zahlungsverkehr und die gesamte Obligationenausgabe betreut. Mit seiner akribischen Führung der Kontrolllisten über Zins- und Kapitalrückzahlungen habe er eine nicht wegzudenkende Funktion im ganzen Schneeballsystem inne gehabt. Durch die Führung der Listen habe er zwangsläufig einen Überblick über die immensen Geldsummen gewonnen, die in Deutschland akquiriert worden seien. Er habe die Monatslisten A.________ gezeigt und diesem mitgeteilt, wenn neues Geld habe eingeschossen werden müssen, um fällige Rückzahlungen leisten zu können. Schliesslich sei er auch für die Herstellung der Obligationen, die Kontrolllisten für die Vermittlerwettbewerbe sowie die Korrespondenz zuständig gewesen. Letztere habe er jeweils unter Verwendung von Briefpapier fremder Gesellschaften und Anbringung von Stempelunterschriften ihm teils nicht einmal bekannter Personen geführt. Diese Tätigkeiten gepaart mit der jahrelangen Erfahrung im Umfeld des Hauptangeklagten A.________ hätten den Beschwerdeführer zu einer unentbehrlichen Figur im gesamten Geflecht des B.________-Konglomerats gemacht. Die Wichtigkeit seines Tatbeitrags ergebe sich aus der einfachen Erkenntnis, dass das ganze System innert kürzester Zeit zum Erliegen gekommen wäre, wenn dieser mit seiner Tätigkeit aufgehört hätte oder seine Listen hätte verschwinden lassen. Unter diesen Umständen müsse der Beschwerdeführer als Mittäter qualifiziert werden (angefochtenes Urteil S. 105 ff., 162 f.; vgl. auch S. 175).
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen).
7
2.2. Nach Auffassung der kantonalen Instanzen liegt im zu beurteilenden Fall das strafbare Verhalten im Betrieb und in der Aufrechterhaltung eines betrügerischen Anlagesystems mit Schneeballcharakter. Das von den Kunden einbezahlte Kapital floss nicht, wie vorgespiegelt, in die angeblichen Anlageprojekte. Es diente vielmehr der Deckung der laufenden Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschaften, namentlich der Infrastrukturkosten des B.________-Konglomerats (insb. Löhne, Provisionen und Werbekosten) sowie der Leistung der jeweils fälligen Zins- und Kapitalrückzahlungen an die Anleger. Dabei konnten die Anlagegelder nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit jeweils nur zurückbezahlt werden, wenn zusätzliche Gelder akquiriert wurden (angefochtenes Urteil S. 152). Der Beschwerdeführer habe während fast zwei Jahren vorsätzlich und in massgebender Weise nach den Anweisungen des Hauptangeklagten A.________ an diesem betrügerischen Schneeballsystem mitgewirkt. Der Sinn seiner Tätigkeit habe allein darin bestanden, dessen Betrieb sicher zu stellen (angefochtenes Urteil S. 164 f.). Dass der Beschwerdeführer Einblick in das Anlagesystem gehabt und die Kunden direkt getäuscht hätte, wirft ihm die Vorinstanz nicht vor. Sie stellt ausdrücklich fest, er habe lediglich in die Kundenseite (Kundenstammdaten, Rückzahlungstermine) Einblick gehabt und nicht gewusst, wie viel Geld wohin geflossen ist (angefochtenes Urteil S. 81).
8
2.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der Gesamtheit der vorhandenen Indizien zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass er mit seiner Tätigkeit innerhalb des B.________-Konglomerats am Betrieb und der Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems mitwirke, bzw. er habe dies ernsthaft für möglich gehalten (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1).
9
2.3.1. Dies gilt zunächst insofern, als der Beschwerdeführer geltend macht, es habe gar kein Schneeballsystem vorgelegen (Beschwerde S. 6). Er stützt sich hiefür auf eine Stelle im angefochtenen Urteil, in welcher die Vorinstanz erwägt, aus den vom Beschwerdeführer erstellten Listen ergebe sich, dass Papiere im Wert von rund DEM 155 Mio. ausgegeben und dass über die gesamte Wirkungszeit der Gesellschaften des B.________-Konglomerats rund DEM 71 Mio. an Zinsen und Rückzahlungen geleistet worden seien. Was mit den - nach Abzug der hohen Personal-, Verwaltungs- und Werbekosten sowie Vermittlerprovisionen - restlichen rund DEM 70 Mio. geschehen sei, lasse sich zum allergrössten Teil nicht nachweisen; das Geld sei spurlos verschwunden (angefochtenes Urteil S. 48 und 94).
10
2.3.2. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit darin vorgebracht wird, die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern sich die Gründung der neuen Gesellschaften von Mai bis Juli 1997 und die Aufnahme von zwei neuen Anlageprodukten auf sein Wissen und Wollen ausgewirkt habe (Beschwerde S. 7 f.).
11
2.3.3. Keine Willkür ergibt sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die gesamten administrativen Arbeiten für die E.________ Services Ltd. und für die übrigen B.________-Gesellschaften erledigt (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers habe sich mit der Gründung der F.________ Investment Ltd. nicht geändert. Er bzw. die C.________ Marketing GmbH hätten sich stets als der E.________ Services bzw. der F.________ Investment Ltd. unterstellt betrachtet. Die F.________ Investment Ltd. habe faktisch die Aufgabe der E.________ Services Ltd. übernommen. Die C.________ Marketing GmbH habe gestützt auf einen Vertrag mit der E.________ Services Ltd. die Datenerfassung für die B.________ Finanz AG bzw. die B.________-Gruppe erledigt. Es falle zudem auf, dass praktisch die gesamte Geschäftstätigkeit der E.________ Services Ltd. in Basel bei der C.________ Marketing GmbH und nicht an deren Sitz in Gibraltar erledigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 55 E. 1.14.5.1 und S. 106 E. 3.3.3). Inwiefern dieser Schluss der Aktenlage widersprechen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verweist hiefür auf seine Aussagen im Untersuchungsverfahren. Auf den Vorhalt, aus den beschlagnahmten Unterlagen und Computerdaten gehe hervor, dass die E.________ Services Ltd. operativ praktisch von Basel aus geführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass er viel im Namen dieser Gesellschaft gemacht habe. Was alles in Gibraltar erledigt worden sei, könne er nicht sagen. Er sei damals davon ausgegangen, dass die Gesellschaft in Gibraltar geführt und dass dort auch die Buchhaltung gemacht worden sei (Aussagen des Beschwerdeführers Bd. 16 act. 3016 f., und 3021; vgl. auch act. 2988 ff.). Aus diesen Aussagen lässt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten.
12
2.3.4. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz wendet, die C.________ Marketing GmbH habe eine fürstliche Pauschalentschädigung bezogen. Er habe damals ein Nettoeinkommen von lediglich rund CHF 7'300.-- erzielt (Beschwerde S. 10 f.). Die angeführte Stelle des angefochtenen Urteils (angefochtenes Urteil S. 45 E. 1.11.7) bezieht sich ausschliesslich auf die pauschale Entschädigung von CHF 58'000.--, welche der C.________ Marketing GmbH von der E.________ Services Ltd. ausgerichtet wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 E. 1.11.5). Über den dem Beschwerdeführer persönlich ausbezahlten Lohn sagt sie nichts aus. Insofern ist auch ohne Bedeutung, was die Vorinstanz zu Lohn und Spesenentschädigung des freigesprochenen Mitangeklagten Z.________ ausführt.
13
2.3.5. Nicht schlechterdings unhaltbar ist ferner der Schluss der Vorinstanz, der Umstand, dass der grösste Teil der Geldsumme von rund DEM 150 Mio. in bar übergeben worden sei, hätte beim Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit wecken müssen (Beschwerde S. 21; angefochtenes Urteil S. 108). Es trifft zu, dass die Vorinstanz an anderer Stelle ausgeführt hat, der Bargeldverkehr bedeute für sich allein keinen Hinweis auf ein betrügerisches Verhalten (angefochtenes Urteil S. 123 E. 4.17 und 135 f. E. 5.2.9). Doch bezieht sich diese Erwägung auf die Mitangeklagten X.________ und Z.________, deren Rolle sich im Geflecht des betrügerischen Anlagesystems massgeblich von derjenigen des Beschwerdeführers unterschied. Abgesehen davon stellt dieser Punkt nur eines von mehreren Indizien dar, auf welche sich die Vorinstanz für ihren Schluss stützt, der Beschwerdeführer habe um das Schneeballsystem gewusst. Das angefochtene Urteil wäre indes nur als willkürlich aufzuheben, wenn - selbst bei anfechtbaren Bewertungen in einzelnen Punkten - das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt nicht haltbar wäre.
14
2.4. Soweit die Vorinstanz aufgrund der genannten äusseren Anzeichen annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe um das betrügerische Schneeballsystem gewusst, ist auch der Schluss auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung darf der Richter für den Nachweis des Vorsatzes vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3).
15
2.5. Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe in Mittäterschaft mit den übrigen verurteilten Mittätern, namentlich mit dem Hauptangeklagten A.________ gehandelt. Dabei ist er nicht nur einseitig dem Handeln der übrigen Tatbeteiligten beigetreten. Vielmehr erfüllt das gesamte Anlagekonzept die Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns.
16
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).