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Informationen zum Dokument  BGer 8F_11/2013  Materielle Begründung
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BGer 8F_11/2013 vom 05.09.2013
 
{T 0/2}
 
8F_11/2013
 
 
Urteil vom 5. September 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die als Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 bezeichnete Eingabe des S.________,
1
 
in Erwägung,
 
dass eine Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils nicht möglich ist,
2
dass die Eingabe somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist,
3
dass das Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 das Revisionsgesuch vom 13./15. Juni 2013 gegen das Urteil 8C_300/2013 vom 31. Mai 2013 zum Gegenstand hatte,
4
dass darin in Anwendung von Art. 121 lit. d BGG die Nichtberücksichtigung eines angeblich dem Gericht vorgelegenen Aktenstücks Prozessthema war,
5
dass der Gesuchsteller dies mit vorliegender Eingabe erneut zu thematisieren versucht,
6
dass er dabei nichts vorbringt, was er nicht bereits im ersten Revisionsverfahren hätte vorbringen können und in Nachachtung von Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG auch hätte vorbringen müssen,
7
dass überdies die Rechtsanwendung im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht (nochmals) überprüft werden kann,
8
dass sich dergestalt das eingereichte Gesuch auch unter dem Blickwinkel der Revisionsbestimmungen als unzulässig erweist,
9
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das ebenfalls gestellte Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos erweist,
10
dass, soweit der Gesuchsteller überdies um Erlass oder Ratenzahlung der im Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 gesprochenen Gerichtskosten ersucht, die Eingabe an den hierfür zuständigen Finanzdienst bereits weitergeleitet ist,
11
erkennt das Bundesgericht:
12
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
13
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 5. September 2013
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Die Präsidentin: Leuzinger
19
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
20
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