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Informationen zum Dokument  BGer 9C_560/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_560/2013 vom 06.09.2013
 
9C_560/2013 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 6. September 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
O.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
 
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. O.________ meldete sich am 8. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. September 2007 stellte die IV-Stelle des Kantons Freiburg unter anderem gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 7. November 2006 fest, bei einem Invaliditätsgrad von null Prozent bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig (vgl. den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. April 2008).
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Am 12. November 2010 meldete sich O.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein mit der Begründung, der medizinische Sachverhalt sei seit der Begutachtung im Jahr 2006 im Wesentlichen unverändert geblieben (Verfügung vom 18. Januar 2011). Das Kantonsgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2012 gut und verpflichtete die IV-Stelle, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung schlug vor, ein neurochirurgisches Gutachten einzuholen (Aktenvermerk vom 3. Juli 2012). Am 17. Juli 2012 teilte die IV-Stelle O.________ mit, sie beabsichtige, die medizinische Abklärung von Frau Dr. L.________ durchführen zu lassen. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen und/oder die vorgesehene Gutachterperson aus triftigen Gründen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. O.________ liess den Einwand erheben, Frau Dr. L.________ führe sehr viele medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung durch; sie sei daher von den IV-Stellen wirtschaftlich abhängig. Falls die Verwaltung an ihr festhalte, werde die ernannte Gutachterin aufgefordert, sämtliche Begutachtungsaufträge der Invalidenversicherung der letzten drei Jahre offenzulegen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Gutachterwahl sei er für andere Vorschläge offen.
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A.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen "Abklärungsstelle" fest. Aus den Einwänden des Versicherten ergebe sich nichts, was bei Frau Dr. L.________ auf den begründeten Anschein einer Befangenheit hindeute. BGE 137 V 210 beziehe sich auf die MEDAS, nicht aber auf Einzelgutachten. Man sei "also noch nicht soweit, wie Sie dies bereits skizzieren, wonach vorangehend zu einem Gutachtensauftrag eine Einigung über den Gutachter zu erfolgen" habe.
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B. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Juni 2013).
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C. O.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die strittige Zwischenverfügung seien aufzuheben und anstelle von Frau Dr. L.________ sei für die medizinische Abklärung eine andere Person als Gutachter einzusetzen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Versuch zu unternehmen, sich mit dem Beschwerdeführer auf eine Gutachterperson zu einigen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung nach verbindlichen Anweisungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Das kantonale Gericht erwog, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei das Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit auch nach dem Leiturteil BGE 137 V 210 nicht relevant. Von Befangenheit könne erst die Rede sein, wenn die Gutachterin bezogen auf einen konkreten Fall voreingenommen sei. Es genüge nicht, pauschal geltend zu machen, Frau Dr. L.________ könne angesichts einer Vielzahl von für die Invalidenversicherung erstellten Gutachten nicht als unbefangen gelten. Damit habe die Verwaltung zu Recht an einer Begutachtung durch die bezeichnete Expertin festgehalten, zumal weder ein Anspruch auf einen Gutachter eigener Wahl noch auf eine diesbezügliche Einigung bestehe. Auch führe eine allfällige Pauschalvergütung der Gutachterin nicht automatisch zu deren Befangenheit.
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1.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, es bestünden starke Hinweise darauf, dass die IV-Stelle neurologische Einzelgutachten überwiegend an Frau Dr. L.________ vergebe, welche ihr Einkommen somit weitgehend aus Aufträgen der Invalidenversicherung beziehe. Daher liege eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, welche die Unvoreingenommenheit der Gutachterin objektiv in Frage stelle. Bei monodisziplinären Begutachtungen könnten sich die IV-Stellen den Sachverständigen nach Belieben aussuchen. Die Gefahr, dass die Verwaltung die Wahl auf das erwartete Ergebnis hin ausrichte resp. dass der Gutachter im Sinne der Erwartungen seines Auftraggebers handle, sei mithin höher als im Bereich der polydisziplinären Begutachtungen; die MEDAS stünden nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung und würden überdies nach dem Zufallsprinzip bezeichnet.
8
2. 
9
2.1. Kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen (mono-, bi- oder polydisziplinären) Gutachten sind im Rahmen eines Zwischenverfahrens nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht formelle Ablehnungsgründe (Art. 92 Abs. 1 BGG) beurteilt worden sind, das heisst solche, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 und E. 3 S. 278). Fall 
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2.2. Um solche handelt es sich aber vorliegend (Ziff. 2 und 3.2 der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich die geltend gemachte wirtschaftliche Abhängigkeit der Frau Dr. L.________ hier stärker auswirken sollte als dies in einer anderen vergleichbaren Sache der Fall wäre. Mit Blick auf das Ziel, möglichst beweistaugliche gutachtliche Aussagen zu erhalten, muss strukturellen Bedenken der geltend gemachten Art vielmehr im Wesentlichen indirekt, über verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe, Rechnung getragen werden (vgl. das erwähnte Urteil 9C_207/2012 E. 5.2.2.1 und 5.5). Die Beweisanträge gemäss Beschwerdeschrift Ziff. 2.2.3 (Erhebung statistischer Angaben über die an Frau Dr. L.________ erteilten Aufträge und der Entschädigungsregelung) und Ziff. 4 (Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme solcher Erhebungen) sind in diesem Sinne gegenstandslos.
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2.3. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Auftragsvergabe bei monodisziplinären Begutachtungen nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt, beanstandet der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle keinen Einigungsversuch unternommen hat; ein solcher sei nach E. 5.4 von 9C_207/2012 zwingend einzuleiten. Wenn die Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin die Frage der einvernehmlichen Gutachtenseinholung völlig unbehandelt gelassen (vgl. Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.6 und 1.2.7) oder nur anhand allgemein gehaltener Überlegungen, ohne erkennbaren Bezug auf den konkreten Fall, erledigt hat (Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013), so kann dies an sich zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Wie es sich in diesem Fall damit verhält, kann offen bleiben. Denn das kantonale Gericht musste sich von vornherein nur mit der Frage der Einigungsbestrebungen befassen, wenn bei der Anordnung der monodisziplinären Begutachtung grundsätzlich ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt gewesen war. Dies wiederum setzt voraus, dass ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur im Raum stand (Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.4 in Verbindung mit E. 5.2.2.3). Das trifft hier nicht zu.
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3. Über die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 BGG zu entscheiden.
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4. Der Beschwerdeführer trägt die (reduzierten) Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. September 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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