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Informationen zum Dokument  BGer 6B_703/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_703/2013 vom 09.09.2013
 
{T 0/2}
 
6B_703/2013
 
 
Urteil vom 9. September 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Strassenverkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Juni 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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