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Informationen zum Dokument  BGer 4D_41/2013  Materielle Begründung
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BGer 4D_41/2013 vom 10.09.2013
 
4D_41/2013
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 10. September 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 25. Juni 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 30. April 2013 auf die Klage des Beschwerdeführers, mit welcher dieser eine Änderung seines Arbeitszeugnisses bewirken wollte, nicht eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2013 die dagegen erhobene Beschwerde abwies;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, das Urteil des Obergerichts anfechten zu wollen;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe vom 26. Juli 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil nicht auf die entscheidende Erwägung (E. 3b) des angefochtenen Urteils eingegangen wird, in welcher die Abweisung begründet wurde;
 
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier
 
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