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Informationen zum Dokument  BGer 8C_580/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_580/2013 vom 10.09.2013
 
{T 0/2}
 
8C_580/2013
 
 
Urteil vom 10. September 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Reformierte Kirchgemeinde S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 29. Juli 2013 gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiär die Verfassungsbeschwerde abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, wenn nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist,
2
dass die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen,
3
dass Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts bezeichnen können (Art. 86 und 114 BGG),
4
dass der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid über die Einleitung eines (Disziplinar-) Untersuchungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer als Angestellter der Reformierten Kirchgemeinde S.________ befunden hat,
5
dass dies klarerweise nicht unter den restriktiv auszulegenden Begriff des "vorwiegend politischen Charakter" aufweisenden Entscheids fällt (näheres dazu s. etwa Urteile 8C_353/2013 vom 28. August 2013 und 8C_54/2011 vom 17. Februar 2011 mit Hinweisen auf BBl 1997 I 524; Alain Wurzburger, in Commentaire de la LTF, 2009, N. 25 zu Art. 86; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 3015; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 21 zu Art. 86; Esther Tophinke, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 18 ff. zu Art. 86),
6
dass deshalb auf die Beschwerde ungeachtet dessen, ob das Anfechtungsobjekt als Zwischenentscheid beim Bundesgericht überhaupt selbstständig anfechtbar wäre, nicht einzutreten ist,
7
dass eine Überweisung der Beschwerdeangelegenheit an das zur Behandlung von gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2013 gerichteten Beschwerden zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn entfällt, da der Beschwerdeführer dort bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig gemacht hat,
8
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten mit Blick auf die erfolgte Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG verzichtet wird,
9
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG),
10
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Amt für Gemeinden AGEM des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. September 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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