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Informationen zum Dokument  BGer 6B_793/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_793/2013 vom 11.09.2013
 
{T 0/2}
 
6B_793/2013
 
 
Urteil vom 11. September 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt,
 
Amt für Justizvollzug, Strafvollzug,
 
Spiegelgasse 6-12, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Widerruf der bedingten Entlassung; aufschiebende Wirkung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 29. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
Am 18. Juni 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid entzog es die aufschiebende Wirkung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den Verfahrensantrag von X.________ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 28. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte es aus, angesichts des nicht zu vernachlässigenden Rückfallrisikos würden die sicherheitspolizeilichen Gründe für eine sofortige Rückversetzung in den Strafvollzug das Interesse von X.________ an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Dessen dagegen gerichteten Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 29. Juli 2013 ab.
1
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Beim Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung handelt es sich um einen Entscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur im Sinne von Art. 98 BGG. Gerügt werden kann damit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; Urteile 2C_293/2013 vom 21. Juni 2013 E. 1.3 sowie 1C_240/2013 vom 22. April 2013 E. 1.3). Für entsprechende Einwendungen gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit Hinweisen). Eine Verfassungsrüge muss präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).
2
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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