VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_798/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_798/2013 vom 12.09.2013
 
{T 0/2}
 
2C_798/2013
 
 
Urteil vom 12. September 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
2.  Diverse kantonale und gemeindliche Behörden der Schweiz,
 
3.  Schweiz. Eidgenossenschaft, Bundesrat, Post, diverse internationale Instanzen,
 
4.  Diverse schweizerische Persönlichkeiten,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Steuerhoheit des Kantons Zürich, Amtsanmassung und diverse strafrechtliche Tatbestände,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 26. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, 
1
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt - soweit sie sich überhaupt mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid auseinandersetzt - nicht sachbezogen dar, inwiefern dieser Bundes (verfassungs) recht verletzen würde. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
2
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3
2. Es werden keine Kosten erhoben.
4
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
5
Lausanne, 12. September 2013
6
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
7
des Schweizerischen Bundesgerichts
8
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
9
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
10
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).