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Informationen zum Dokument  BGer 6B_477/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_477/2013 vom 12.09.2013
 
{T 0/2}
 
6B_477/2013
 
 
Urteil vom 12. September 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 70 Abs. 1 GSchG); Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 GSchG wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, eine - selbst erhöhte - abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1109 Ziff. 322.1; Urteile 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1
1.2. Die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) hält in ihrem Anhang 2.6 die notwendigen Anforderungen an den Umgang mit Dünger fest (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.2.4.1 S. 188). Stickstoffhaltige Dünger dürfen - sofern keine besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus vorliegen - nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Ziff. 3.2.1 Abs. 1 ChemRRV). Bei Tagesmitteltemperaturen unter 5° Celsius können die Pflanzen keinen Nährstoff aufnehmen bzw. benötigen diesen nicht. Entscheidend sind die langfristigen Witterungsverhältnisse (vgl. Urteil 6S.362/1997 vom 26. August 1997 E. 1b und E. 4a/aa). Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist (Ziff. 3.2.1 Abs. 2 ChemRRV; vgl. Merkblatt 96, kantonale Akten, act. 54 ff.).
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1.3. Die Rügen gehen grösstenteils an der Sache vorbei. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Boden gefroren war, als der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 die Jauche austrug (Urteil S. 8). Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die Berichte der Polizei sowie das Temperaturdiagramm davon ausgeht, der Boden sei spätestens nach dem Jaucheaustrag gefroren und habe aufgrund der tiefen Temperaturen die Jauche nicht aufnehmen können (Urteil S. 7). Dies wird zusätzlich durch das Temperaturdiagramm bestätigt, das dem Bericht des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beiliegt (kantonale Akten, Bericht Departement Bau, Verkehr und Umwelt). Danach lagen die Tagesmitteltemperaturen in B.________ und Umgebung in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 5. Januar 2011 durchschnittlich unter dem Gefrierpunkt. Mit einer Ausnahme stieg die Temperatur nie über 5° Celsius, der negative Spitzenwert betrug minus 8° Celsius. Am 3. Januar 2011 lag die Tagesmitteltemperatur bei minus 4° Celsius.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 12. September 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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