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Informationen zum Dokument  BGer 1C_657/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_657/2013 vom 13.09.2013
 
{T 0/2}
 
1C_657/2013
 
 
Urteil vom 13. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Polen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 25. Februar 2013 ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des hier festgenommenen deutschen und russischen Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren wegen Teilnahme an einer Schlägerei bzw. Körperverletzung und versuchter Erpressung.
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B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C. Das Bundesstrafgericht verweist unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält.
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Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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2.2. Es geht hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es stellt sich die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass das Bundesgericht insoweit - auch bei einer Auslieferung - hohe Anforderungen stellt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.3.1). Diese sind hier nicht erfüllt.
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nicht getan hat, hat er es sich selber zuzuschreiben.
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3. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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