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Informationen zum Dokument  BGer 2C_258/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_258/2013 vom 13.09.2013
 
{T 0/2}
 
2C_258/2013
 
 
Urteil vom 13. September 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Andermatt,
 
Gemeindekanzlei, Kirchgasse 19, 6490 Andermatt,
 
Regierungsrat des Kantons Uri,
 
Rathaus, 6460 Altdorf.
 
Gegenstand
 
Beherbergungsgebühr, Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 22. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welche unter keinen der in Art. 83 BGG genannten Ausschlussgründe fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Als solche ist die "Beschwerde" vom 20. März 2013 denn auch entgegenzunehmen und zu behandeln; der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeanträge sind zulässig, da der angefochtene Entscheid die Qualität der Rechnung vom 5. September 2011 (vorne lit. B) als anfechtbare Verfügung sowie eine Rechtsverweigerung verneint hat. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte aber von Vornherein nur eine Rückweisung zur materiellen Beurteilung zur Folge haben. Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen das Tourismusreglement wendet, sprengt dies den Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 136 II 165 E. 5 S. 174) und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts ist hingegen vor Bundesgericht - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein selbstständiger Rügegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundesrecht verletzt wird, wozu namentlich auch eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gehört (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4 S. 249).
2
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Obergericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zum Verfügungsbegriff (vgl. auf Bundesebene statt vieler etwa BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75) erwogen, blosse Rechnungen seien in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besässen nicht Verfügungscharakter, weshalb die provisorische Rechnung vom 5. September 2011 kein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle (zumal die Nichtzahlung auch keine Verpflichtung zu Lasten des Beschwerdeführers zur Folge habe).
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2.2. Der Beschwerdeführer stellt diese rechtliche Beurteilung an sich nicht in Frage. Er macht aber eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend, weil die Gemeinde Andermatt bis heute keine anfechtbare Verfügung erlassen habe, obwohl sie im Besitz aller erforderlichen Angaben zur Veranlagung wäre. Er erleide dadurch einen Rechtsnachteil "nur schon mit Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 30" des Tourismusreglementes; ausserdem werde die von ihm angestrebte akzessorische Normenkontrolle verunmöglicht. Eine solche solle offensichtlich "um jeden Preis vermieden werden".
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2.3. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. GEROLD STEINMANN, St. Galler BV-Kommentar (2. Auflage 2008), Rz. 10 zu Art. 29). Art. 29 Abs. 1 BV räumt ebenso einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf weitere Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 138 I 256, nicht publ. E. 2, Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2).
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2.4. Die Gemeinde Andermatt führt in der hier zu beurteilenden Streitsache vernehmlassungsweise aus, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf genau diese Streitsache, die bisher nicht habe rechtskräftig abgeschlossen werden können, noch nicht mit einer - die Beherbergungsgebühr betreffenden - definitiven und anfechtbaren Veranlagungsverfügung bedient worden. Damit liegt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor: Die zuständige Behörde hat sich keineswegs verweigert, sondern sich im Gegenteil mehrfach bereit erklärt, eine förmliche Verfügung zu treffen (vgl. dazu auch das Urteil 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). Es erscheint sodann vertretbar, während eines hängigen Verfahrens, in welchem es eben gerade um die Verfügungspflicht einer Verwaltungsbehörde geht (vgl. Susanne Genner, Die Verfügungspflicht der Verwaltungsbehörden, Zürich/St. Gallen 2013 S. 72), mit dem Erlass der verbindlichen Verfügung zuzuwarten. Ein Rechtsnachteil entsteht dem Beschwerdeführer dadurch nicht, da er die Rechnung nach der Beurteilung der Vorinstanz noch gar nicht bezahlen muss und sich die Nichtzahlung der provisorischen Rechnung auch strafrechtlich nicht auswirkt (vgl. den Wortlaut von Art. 30 lit. a des Tourismusreglements, wonach mit Busse bestraft wird, wer die "rechtskräftig verfügte" Beherbergungsgebühr nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt). Ferner wird der Beschwerdeführer die von ihm angestrebte akzessorische (konkrete) Normenkontrolle im Anschluss an die noch zu ergehende verbindliche Verfügung verlangen können.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 13. September 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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