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Informationen zum Dokument  BGer 1C_182/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_182/2013 vom 17.09.2013
 
{T 0/2}
 
1C_182/2013
 
 
Urteil vom 17. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
 
gegen
 
Schwellenkorporation Aareboden, handelnd durch die Schwellenkommission,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Otto Mauchle,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Zufahrtstrasse; nachträgliche Rodungsbewilligung; Wiederherstellung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Januar 2013
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die gerodete Waldfläche im Zeitpunkt des Augenscheins vom 30. November 1995 einen Umfang von bloss 8 m² hatte und seither erheblich erweitert worden sei, zuerst auf 160 m² und danach auf 342 m² (E. 6.3 S. 12 des angefochtenen Entscheids). Dies beruhe auf einer Missinterpretation der Skizze von Oberförster A.________ vom 2. Juni 1995. Vielmehr umfasse die Strasse ohne Böschung ca. 160 m² und mit Böschung ca. 324 m²; seit 1995 sei keine zusätzliche Rodung vorgenommen worden. Dies ergebe sich aus Ziff. 4 der Aktennotiz vom 30. Juni 2005. Zudem beantragt der Beschwerdeführer erstmals die Edition gewisser Fotos zum Umfang der Rodung.
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3.1.1. Bereits im Verfahren vor der BVE hatte die Gemeinde Brienz, gestützt auf die Skizze von Oberförster A.________ vom 2. Juni 1995, geltend gemacht, dass die Waldfläche von 324 m² grösstenteils erst nach dem Augenschein vom 30. November 1995 gerodet worden sei, indem der Zufahrtsweg immer weiter nach Norden, in den Wald hinein, verschoben worden sei (Stellungnahme vom 8. Februar 2012); davon ging auch die BVE in ihrem Entscheid vom 20. April 2012 (E. 3d S. 10) aus. Insofern hätte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor Verwaltungsgericht Anlass gehabt, Beweismittel zu dieser Frage zu benennen.
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3.1.2. Auf der vom Oberförster A.________ am 2. Juni 1995 angefertigten Skizze findet sich neben der schraffiert eingezeichneten illegal gerodeten Waldfläche für die Zufahrtsstrasse der Vermerk "ca. 4 x 2 m, 4 Bäume eingedeckt". Dies spricht dafür, dass die 1995 gerodete Fläche nur ca. 8 m² betrug. Dafür spricht auch deren Bezeichnung als "Zufahrtssträssli" in der Aktennotiz vom 30. November 1995 und der Hinweis, dass Oberförster A.________ Anzeige hätte erstatten müssen, wenn das Vergehen grösseren Ausmasses wäre. Hätte die Strasse schon damals 160 m² bzw. (mit Böschung) 324 m
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht unterstellt, sich einzig auf die Aktennotiz vom 30. November 1995 berufen zu haben; tatsächlich sei die behördliche Zusicherung aus dem Jahr 1995 immer wieder bestätigt worden (1998, 2001 und 2005). Er beruft sich hierfür auf den Amtsbericht vom 1. Mai 1998 und die Aktennotizen vom 15. März 2001 und vom 30. Juni 2005.
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3.3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist daher im Folgenden zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Aktennotiz vom 15. März 2001 selbst als Novum (Beschwerde S. 5); als solches kann es nach dem oben (E. 3.1.1) Gesagten nicht berücksichtigt werden (anders als der von der Gemeinde Brienz vor der BVE eingereichte Amtsbericht vom 1. Mai 1998).
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4.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, das von der Gemeinde 1995 signalisierte Entgegenkommen in Bezug auf die Wiederherstellung könne nicht als vorbehaltlose Zusicherung verstanden werden, sondern nur dahingehend, dass auf eine Wiederherstellung gegebenenfalls hätte verzichtet werden können, wenn der Beschwerdeführer sich im Übrigen vollumfänglich an die Weisungen der Gemeinde gehalten hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen; im Gegenteil habe der Beschwerdeführer die für die Zufahrtsstrasse gerodete Fläche erheblich erweitert. Auch aus den späteren Äusserungen könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: So habe der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer nach mehreren Einigungsverhandlungen mit Schreiben vom 6. März 2008 eine Wiederherstellungsverfügung durch die Gemeinde in Aussicht gestellt, sofern er die Zufahrtsverhältnisse nicht klären könne. Dies sei jedoch in der Folge nicht geschehen. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer aus dem Verhalten der Gemeinde allenfalls eine Duldung auf Zusehen hin, aber keinen Vertrauenstatbestand ableiten können.
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4.3. Diese Erwägungen sind aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, im Vertrauen auf die angebliche Zusicherung der Gemeinde irgendwelche Dispositionen getroffen zu haben, die er nicht (oder nur schwer) wieder rückgängig machen könne.
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4.4. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich. Hierfür kann auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid E. 7) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der Bereich hinter der Lagerhalle problemlos von Süden her über die Parzelle des Beschwerdeführers erschlossen werden kann (vgl. Entscheid BVE E. 3b S. 8) und dieser selbst ein Bau- und Transportgewerbe betreibt, weshalb sich die finanzielle Belastung der Wiederherstellung in Grenzen hält (vgl. Gesamtbauentscheid E. 8 S. 10).
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieser hat die Schwellenkorporation Aareboden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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