VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_26/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_26/2013 vom 19.09.2013
 
{T 0/2}
 
1F_26/2013
 
 
Urteil vom 19. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Y.________, c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013(1C_573/2012) ein Fristwiederherstellungsgesuch von X.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist und auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;
 
dass X.________ mit Eingabe vom 1. April 2013 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 ersucht hat;
 
dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG beruft, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese vorliegen sollten;
 
dass sich seine Ausführungen in einer Kritik an der rechtlichen Würdigung erschöpft, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass auch auf das subsidiär gestellte Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sein soll oder mit der Begründung in Widerspruch stehen soll (vgl. Art. 129 BGG);
 
dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass somit die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch und auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).