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Informationen zum Dokument  BGer 1F_31/2013  Materielle Begründung
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BGer 1F_31/2013 vom 19.09.2013
 
{T 0/2}
 
1F_31/2013
 
 
Urteil vom 19. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons
 
Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_266/2013 vom 13. August 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 2013 (1B_266/ 2013) mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist;
 
dass sich X.________ mit einer als "Einspruch gegen das Urteil vom 13. August 2013" bezeichneten Eingabe vom 5. September 2013 ans Bundesgericht gewandt hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
 
dass sich indessen aus der Eingabe vom 5. September 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. August 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidiale Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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