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Informationen zum Dokument  BGer 4A_361/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_361/2013 vom 19.09.2013
 
{T 0/2}
 
4A_361/2013
 
 
Urteil vom 19. September 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
 
3. Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Armand Brand,
 
4. Z.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Zivilprozess, Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juli 2013.
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Schaffhausen in einem zwischen den Parteien hängigen Forderungsprozess die Beschwerdeführerin als klagende Partei mit Verfügung vom 6. März 2013 verpflichtete, bis 27. März 2013 als Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin 4 den Betrag von Fr. 60'000.-- zu Gunsten des Kantonsgerichts bei der Schaffhauser Kantonalbank einzuzahlen;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde erhob;
 
dass das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 22. März 2013 abwies und festhielt, dass für eine neue Fristansetzung kein Raum bleibe;
 
dass das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2013 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, das Obergericht sei zu verpflichten, von der Erhebung einer Sicherheitsleistung abzusehen;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, der das Verfahren vor der kantonalen Instanz nicht abschliesst, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Wort darüber verliert, weshalb vorliegend die Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein sollte, und dies auch nicht in die Augen springt, fällt doch die Zulässigkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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