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Informationen zum Dokument  BGer 5A_689/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_689/2013 vom 19.09.2013
 
{T 0/2}
 
5A_689/2013
 
 
Urteil vom 19. September 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein unzweckmässiges oder nicht sachgerechtes Vorgehen der Behörde, der von der Beschwerdeführerin gewünschte Wechsel der zuständigen Person in der Behörde falle nicht in Betracht, das Misstrauen der Beschwerdeführerin sei objektiv völlig unbegründet, ein Personenwechsel würde nur zu unnützen Verfahrensverzögerungen führen, im Übrigen sei die Behörde bezüglich der Finanzierung des Internats für die Tochter der Beschwerdeführerin gar nicht zuständig, die Beschwerdeführerin müsse sich diesbezüglich an das Sozialamt bzw. die dafür bestehenden gemeinnützigen Stiftungen wenden,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
7
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
8
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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