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Informationen zum Dokument  BGer 1B_179/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_179/2013 vom 20.09.2013
 
{T 0/2}
 
1B_179/2013
 
 
Urteil vom 20. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstandsbegehren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ erstattete Strafanzeige gegen einen Beamten des Strassenverkehrsamts Zürich. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 setzte der Präsident der III. Strafkammer, Oberrichter Y.________, X.________ eine Frist, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen sei. X.________ reichte in der Folge keine Stellungnahme zu dieser Frage ein, sondern stellte ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Y.________. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren an die I. Strafkammer, welche es mit Beschluss vom 28. März 2013 abwies. Die I. Strafkammer führte zusammenfassend aus, es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass der abgelehnte Oberrichter wegen der geltend gemachten Strafanzeigen nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Der geltend gemachte Ausstandsgrund der Feindschaft sei nicht gegeben und ein anderer Befangenheitsgrund sei nicht auszumachen.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Beschwerde gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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