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Informationen zum Dokument  BGer 1B_309/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_309/2013 vom 20.09.2013
 
{T 0/2}
 
1B_309/2013
 
 
Verfügung vom 20. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung; Entschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. August 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 4. September 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2013 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 18. September 2013 seine Beschwerde vom 4. September 2013 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren 1B_309/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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