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Informationen zum Dokument  BGer 9C_645/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_645/2013 vom 20.09.2013
 
9C_645/2013 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 20. September 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 16. Juli 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
3
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da zwar die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt wird, den Ausführungen indessen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
4
dass das kantonale Gericht insbesondere einlässlich begründet hat, weshalb es dem Gutachten des Instituts X.________ vom 13. Februar 2012 samt Stellungnahme vom 18. September 2012 Beweiskraft (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) beimass und sich dabei auch eingehend mit den abweichenden Einschätzungen anderer (behandelnder) Ärzte befasst hat,
5
dass sich die Beschwerdeführerin damit - auch wenn sie sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung und Sachverhaltsabklärung beruft -lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt (E. 2; vgl. auch Urteil 9C_594/2013 vom 11. September 2013 E. 5 mit Hinweisen),
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. September 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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