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Informationen zum Dokument  BGer 1B_308/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_308/2013 vom 24.09.2013
 
{T 0/2}
 
1B_308/2013
 
 
Urteil vom 24. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. August 2013 der Appellationsgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung gegen den serbischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts verschiedener Straftaten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin (im Folgenden: Anzeigeerstatterin).
1
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vom 15. August 2013 sei aufzuheben; er sei sofort aus der Haft zu entlassen.
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C. Die Appellationsgerichtspräsidentin und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen je verzichtet. Sie beantragen unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).
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2.2. Nach der Rechtsprechung können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
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2.3. Im vorliegenden Fall geht es um Beziehungsdelikte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese vollumfänglich. Die Anzeigeerstatterin belastet ihn. Es steht Aussage gegen Aussage. Den Angaben der Anzeigeerstatterin kommt damit entscheidende Bedeutung zu. Es besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Beeinflussungen der Anzeigeerstatterin.
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3. Der Beschwerdeführer bringt vor, Ersatzmassnahmen genügten.
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4. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Alex Hediger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Appellationsgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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