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Informationen zum Dokument  BGer 1B_312/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_312/2013 vom 25.09.2013
 
{T 0/2}
 
1B_312/2013
 
 
Urteil vom 25. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verfahrenssprache,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Verfügung vom 29. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG.
1
2. Mit Eingabe vom 11. September 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die kantonsgerichtliche Verfügung sei aufzuheben.
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 es handelt sich klarerweise um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.
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3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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