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Informationen zum Dokument  BGer 2C_870/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_870/2013 vom 25.09.2013
 
{T 0/2}
 
2C_870/2013
 
 
Urteil vom 25. September 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Berufsfachschule Winterthur, Tösstalstrasse 26, 8400 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Diskriminierung und Ehrverletzung; kantonale Revision,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. August 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Weil unter anderem die Berufsfachschule Winterhur es offenbar abgelehnt hatte, ihrer Tochter eine Lehrstelle anzubieten, belangte X.________ diese Schule vor dem Friedensrichteramt Pfäffikon wegen Diskriminierung und Ehrverletzung; das Friedensrichteramt trat auf das entsprechende Schlichtungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Mit Verfügung VB.2013.00366 des Einzelrichters vom 3. Juni 2013 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Am 9./12. August 2013 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht um Revision seiner Nichteintretensverfügung vom 3. Juni 2013. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts trat mit kostenpflichtiger Verfügung RG.2013.00004 vom 22. August 2013 auf das Revisionsgesuch nicht ein.
1
Mit Eingabe vom 11. September 2013 wandte sich X.________ in Sachen "Bildung, Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht ZH: wegen Mangels bearbeiteter Fälle zwei Berufsschulen, Universität Zürich und Hochschule Winterthur. ZAHW" an das Bundesgericht.
2
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis ihres Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem Recht, kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f., je mit Hinweisen).
3
Das Verwaltungsgericht legt dar, an welche gesetzlichen Voraussetzungen die Revision eines eigenen Entscheids gebunden ist, und erklärt, warum diese im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin lässt eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Entscheidbegründung vermissen und zeigt namentlich nicht auf, welches verfassungsmässige Recht das Verwaltungsgericht damit verletzt haben könnte.
4
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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