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Informationen zum Dokument  BGer 1C_229/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_229/2013 vom 30.09.2013
 
{T 0/2}
 
1C_229/2013
 
 
Verfügung vom 30. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Nostra,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ und Y.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
 
Gemeinde Vaz/Obervaz, Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Parteien gemäss der vom 20. September 2013 datierten Eingabe der Beschwerdegegner im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren am 19./20. September 2013 eine Vereinbarung getroffen haben, wonach dieses Verfahren gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdeführerin gemäss dieser Vereinbarung die am 6./17. Dezember 2012 ergangene Baubewilligung der Gemeinde Vaz/Obervaz als rechtskräftig geworden anerkennt;
 
dass gemäss der Vereinbarung die Beschwerdegegner die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen und die Parteien gegenseitig auf eine Entschädigung verzichten;
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_229/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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