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Informationen zum Dokument  BGer 1C_767/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_767/2013 vom 30.09.2013
 
{T 0/2}
 
1C_767/2013
 
 
Urteil vom 30. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ erstattete am 6. Mai 2013 Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen "Missbrauch seiner Macht als Amtsperson und Anstiftung zur Wahrsagerei". Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der gegen die Anzeigerin angeordneten Untersuchungshaft sowie der Erstellung eines Gutachtens.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 22. September 2013 (Postaufgabe 24. September 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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