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Informationen zum Dokument  BGer 2C_892/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_892/2013 vom 03.10.2013
 
{T 0/2}
 
2C_892/2013
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
 
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA),
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
 
Kanton Zürich vom 5. September 2013.
 
 
Erwägungen:
 
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zürich bestrafte Rechtsanwalt X.________ mit Beschluss vom 5. September 2013 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.--; zudem auferlegte es ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--. Die Sanktion beruht darauf, dass der Rechtsanwalt durch seine ungebührlichen Äusserungen Amtspersonen in ihrer persönlichen Integrität angegriffen habe.
1
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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