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Informationen zum Dokument  BGer 1C_752/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_752/2013 vom 04.10.2013
 
{T 1/2}
 
1C_752/2013
 
 
Verfügung vom 4. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Verkehr.
 
Gegenstand
 
Bahnübergänge Bibenlos, Berikon und Rudolfstetten; Sanierungspflicht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 seine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2013 vom 15. August 2013 zurückzieht;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_752/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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