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Informationen zum Dokument  BGer 2C_505/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_505/2013 vom 04.10.2013
 
{T 0/2}
 
2C_505/2013
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Egli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
 
vom 24. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Am 30. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch von X.________ vom 12. September 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. September 2010 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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B.b. Am 1. Oktober 2010 unterbreitete das Migrationsamt die Angelegenheit dem Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM) mit dem Antrag um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 14. Februar 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2013 ab.
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C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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Erwägung 3
 
Entgegen der Beschwerdeführerin waren im vorliegenden Zustimmungsverfahren weder das BFM noch die Vorinstanz an den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. September 2010 gebunden.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 4.1
 
Ausländische Ehegatten von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 11) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 394 f., 229 E. 3.1 S. 231 f.; je mit Hinweisen). Der persönliche, nacheheliche Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (vgl. BGE 137 II 1 ff.), aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsituation vorliegt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348).
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4.2. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (Urteile 2C_1027/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_723/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.1; 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1).
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4.3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Eheleute nicht drei Jahre zusammengewohnt haben. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf das Vorliegen wichtiger Gründe für das Getrenntleben (Art. 49 AuG), da sich die Eheleute nur vorübergehend getrennt hätten, damit der Ehemann in Thailand eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz aufbauen könne.
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4.3.1. Die Vorinstanz hat aufgrund einer Würdigung der konkreten Sachumstände ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin je ernsthaft beabsichtigte, ihrem (damaligen) Ehemann dereinst nach Thailand nachzufolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie sie selbst vorbringt - um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Auch liess sie sich kurz nach der Ausreise des Ehemannes vorübergehend auf eine neue Beziehung ein, was zu einem ersten Scheidungsverfahren im Jahr 2007 führte. Wie die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorträgt, soll der Ehemann in Thailand ein voreheliches Kind haben. Weiter gab der Ehemann an, bei seinen (Kurz-) Aufenthalten in der Schweiz nur wenig Zeit mit der Beschwerdeführerin verbracht zu haben. Er habe sich jeweils hauptsächlich in einem von seiner früheren Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Zimmer in L.________ aufgehalten. An der Meldeadresse der Eheleute konnte die Polizei trotz zahlreicher Besuche nie jemanden antreffen. Ausserdem verfügte der Ehemann nach eigener Auskunft weder über nennenswerte finanzielle Mittel noch über eine Arbeitsbewilligung in Thailand.
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4.3.2. Ausgehend von dieser Sachlage hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen. Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG scheitert damit am Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft.
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4.4. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin schliesslich nicht auf das Vorliegen eines persönlichen, nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
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Erwägung 5
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Egli
 
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