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Informationen zum Dokument  BGer 1C_758/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_758/2013 vom 07.10.2013
 
{T 0/2}
 
1C_758/2013
 
 
Verfügung vom 7. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
 
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 seine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1085/2012 vom 9. August 2013 zurückzieht;
 
dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_758/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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