VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_679/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_679/2013 vom 08.10.2013
 
{T 0/2}
 
2C_679/2013
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Herrn Dr. Kamil Tanriöven,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. Juli 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind denn auch weitgehend ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2
2.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im für sie günstigsten Fall höchstens eineinhalb Jahre mit ihrem schweizerischen Ehemann eine Ehegemeinschaft geführt habe, weshalb sie eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht (auch nicht im Lichte von Art. 49 AuG) beanspruchen könne. Es führt dafür zahlreiche Indizien an und schildert detailliert die Wohnverhältnisse der Ehegatten. Mit ihren appellatorischen Schilderungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern diesbezüglich der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre; es bleibt unerfindlich, wie sie unter diesen Umständen geltend machen zu können glaubt, eine im Hinblick auf die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche Dauer der Ehegemeinschaft von über drei Jahren sei unstreitig. Was Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG betrifft, wird im angefochtenen Urteil festgestellt, entsprechende Gründe seien von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich. Dass sie sich vor der Vorinstanz entgegen deren Feststellung auch auf diese Norm berufen hätte, behauptet die Beschwerdeführerin, wie die beigezogenen Akten zeigen, zu Recht nicht. Jedenfalls macht sie vor Bundesgericht eine Verletzung dieser Bestimmung nicht geltend. Soweit ihre Schilderungen über ihren Lebenslauf und schwierige persönliche Verhältnisse im Hinblick darauf von Relevanz sein könnten, finden sie grossenteils keine Stütze in den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen; sie werden grossenteils erstmals vor Bundesgericht vorgetragen und sind damit nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässige Nova stellen auch die der Beschwerde beigelegten Arztberichte vom 19. und 22. Juli 2013 dar. Es fehlt schliesslich jegliche Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass für sie eine Rückreise in die Türkei auch angesichts der Tatsache zumutbar sei, dass sie neu mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei.
3
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).