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Informationen zum Dokument  BGer 4A_339/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_339/2013 vom 08.10.2013
 
{T 0/2}
 
4A_339/2013
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Zivilprozess, Ablehnung eines zweiten Schriftenwechsels,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. J uni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Maloja fällte in einem Zivilprozess zwischen der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Klägerin und A.________ (Beschwerdeführerin) als Beklagter am 13. November 2012 den Endentscheid. Darin verpflichtete es die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 284'976.10 nebst Zins von 5 % auf Fr. 83'572.50 seit dem 27. November 2010 sowie Fr. 6'132.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2010 zu bezahlen.
1
B. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. (recte: 13.) Juni 2013 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter sei eine Replik anlässlich eines mündlichen Parteivortrags zu gewähren.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1; 135 III 212 E. 1).
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2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Kantonsgerichts, mit dem die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für das Berufungsverfahren verweigert wurde.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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