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Informationen zum Dokument  BGer 6B_925/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_925/2013 vom 08.10.2013
 
{T 0/2}
 
6B_925/2013
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falscher Verdacht, falsche Anschuldigung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. August 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Verurteilung der Angezeigten. Er macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, er bemühe sich seit Jahren, die Straftaten seiner früheren Ehefrau "blosszustellen". Sein Scheidungsanwalt habe die Steuerhinterziehung und den Sozialbetrug nicht weiterverfolgen wollen und das Mandat niedergelegt. Wegen des Verhaltens seiner Anwälte und aufgrund der Trennung seiner Verlobten habe er eine Krise erlitten. Seine fürsorgerische Unterbringung sei "zur Verdunkelung einer ärztlichen Fehlleistung" erfolgt. Rechtliches Gehör werde ohne Überprüfung psychiatrisch abgelehnt. Eine direkte Anzeige gegen seine Frau sei ihm aus Gründen der eigenen Sicherheit nicht möglich. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Angezeigten hindeuten würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen bzw. das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
1
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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