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Informationen zum Dokument  BGer 6B_580/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_580/2013 vom 10.10.2013
 
{T 0/2}
 
6B_580/2013
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache üble Nachrede,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. April 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim Privatkläger wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann und er die Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht.
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis). Somit kann er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten.
 
2.3. Ebenso wenig ist er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert. Er rügt keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern kritisiert den Entscheid in der Sache (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen).
 
 
3.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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