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Informationen zum Dokument  BGer 1C_116/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_116/2013 vom 11.10.2013
 
{T 0/2}
 
1C_116/2013
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Glaus,
 
Gemeinde Klosters-Serneus,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlich bestätigte Bewilligung für den Bau einer Doppelgarage gemäss dem angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 19. Juni 2012 verletze u.a. Art. 641 Abs. 1 ZGB und das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 2. Dezember 2011. Die geplante Doppelgarage solle auf dem gemeinschaftlichen Teil des Grundstücks erstellt werden und einzig dem Gesuchsteller und allenfalls einem weiteren Stockwerkeigentümer zur Verfügung stehen. Gemäss Ziff. 34 des Reglements sei hiefür ein einstimmiger Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich, was die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Weiter könnten nur der Verwalter in Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach Massgabe des Reglements und ausnahmsweise ein oder mehrere Stockwerkeigentümer in Vertretung und mit Bewilligung der übrigen Stockwerkeigentümer ein Baugesuch für eine Baute auf einem gemeinschaftlichen Teil einreichen. Sie habe unbestrittenermassen dem Projekt und dem Baugesuch nicht zugestimmt. Im Übrigen sei an der Eigentümerversammlung vom 21. Januar 2012 kein formeller Beschluss gefasst worden, mit dem das Bauvorhaben teilweise oder ganz genehmigt worden sei. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze Art. 95 des Baugesetzes der Gemeinde. Danach sei das Baugesuch durch den Grundeigentümer zu unterschreiben. An diesem Erfordernis fehle es; alleiniger Grundeigentümer der gemeinschaftlichen Teile des Grundstücks, wo die Doppelgarage erstellt werden solle, sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit.
1
5.2. Nach der von der Vorinstanz angewendeten kantonalen Gerichtspraxis sind die Gemeinden nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, deren zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt. Die Gemeinden sind jedoch nicht bereits dann befugt, die Behandlung von Baugesuchen auszusetzen, wenn sie Zweifel an der Bauberechtigung des Gesuchstellers haben. Grundsätzlich ist es nicht Sache der Gemeinden, über den Bestand von privaten Rechtsverhältnissen zu entscheiden (PVG 1990 Nr. 25 E. 1b). Diese Praxis wird zu Recht nicht als bundesrechtswidrig gerügt. Das öffentliche Baubewilligungsverfahren hat grundsätzlich einzig zum Zweck festzustellen, ob das Bauvorhaben mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Die Person des Gesuchstellers, insbesondere deren zivilrechtliche Bauberechtigung, steht somit nicht im Vordergrund (ZBl 86/1985 S. 121). Immerhin soll die Baubehörde nicht komplexe und zeitaufwendige Gesuche prüfen müssen, wenn das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzt. Sie soll nach Möglichkeit nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches geeignet ist, die Interessen Dritter zu verletzen (Urteil 1P.693/1995 vom 14. Mai 1996 E. 3c; Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Aufl. 1978, S. 125).
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5.3. Bei der geplanten unterirdischen Doppelgarage handelt es sich um eine bauliche Massnahme, die den im gemeinschaftlichen Eigentum aller Stockwerkeigentümer stehenden Boden der Liegenschaft betrifft (Art. 712a Abs. 2 und Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; BGE 136 III 261 E. 2.2 S. 263). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss der Umstand, dass die Garage ausschliesslich vom Beschwerdegegner bzw. von den Käufern seiner beiden Stockwerkeigentumswohnungen und allenfalls einem zweiten Stockwerkeigentümer genutzt werden soll, nicht zwingend eine Änderung der Wertquote zur Folge haben, was gemäss Ziff. 34 des Stockwerkeigentümerreglements einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung erfordern würde (vgl. auch Art. 712e ZGB). Nach insoweit unbestrittener Auffassung der Vorinstanz bedarf jedoch das Bauvorhaben wenigstens der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen Stockwerkeigentümer. Eine solche liegt für das ursprüngliche, am 6. Januar 2012 publizierte Baugesuch vor. Alle Stockwerkeigentümer ausser der Beschwerdeführerin gaben ihr schriftliches Einverständnis zum Bauvorhaben des Beschwerdegegners auf einem Unterschriftenbogen. Die letzte Unterschrift wurde am 13. März 2012 geleistet.
3
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 11. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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