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Informationen zum Dokument  BGer 1C_757/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_757/2013 vom 11.10.2013
 
{T 0/2}
 
1C_757/2013
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 2. September 2013 (Postaufgabe 3. September 2013) Beschwerde wegen "Rechtsverweigerung gem. Art. 94 BGG".
1
2. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
2
3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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