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Informationen zum Dokument  BGer 9C_484/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_484/2013 vom 11.10.2013
 
{T 0/2}
 
9C_484/2013
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2013 betreffend Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- für das kantonale Verfahren,
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in die Verfügung vom 17. September 2013, publiziert im Bundesblatt Nr. 36 vom 17. September 2013 (BBl 2013 7054) und zusätzlich auf postalischem Weg mitgeteilt, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- innert einer Nachfrist von 10 Tagen, gerechnet ab Publikation im Bundesblatt, verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Oktober 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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