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Informationen zum Dokument  BGer 9C_694/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_694/2013 vom 11.10.2013
 
{T 0/2}
 
9C_694/2013
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Wallis
 
vom 23. August 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 24. September 2013 (Poststempel) samt Ergänzung vom 28. September 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 23. August 2013 betreffend persönliche AHV-Beiträge als selbständiger Landwirt im Nebenerwerb für das Jahr 2010,
1
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingaben vom 24. und 28. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ein Antrag, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid geändert werden soll, fehlt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
3
dass namentlich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, insbesondere mit dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach er im Jahr 2010 6.92 Grossvieheinheiten besass, durch den Kauf und Verkauf sowie durch das Halten von Nutztieren am landwirtschaftlichen Wirtschaftsverkehr teilgenommen habe, und die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung auf eine beitragspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb, fehlt, indem der Beschwerdeführer die eigene Sicht der Dinge darlegt und sich vor allem mit der Vorgehensweise der Steuerbehörden befasst,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Oktober 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
 
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